V+V-Problem
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17.06.2008, 20:45
Beitrag: #28
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RE: V+V-Problem
Hallo,
es ist immer noch nicht verstanden. Alles was bisher als Eure Argumentation angeführt wird beinhaltet ein zuvor zivilrechtlich eingegangenes Vertragsverhältnis. Gerade die Tatsache, dass es zu einer Rückabwicklung bzw. zur nachträglichen Nichtigkeitserklärung kommt ist doch steuerrechtlich vom BFH als o.k. abgesegnet worden und wird von mir auch nicht bestritten. Wir haben aber im vorliegenden Fall nichts weiteres als eine mündliche Absichtserklärung. Wir haben Angebot (Ich will das Haus kaufen) und Angebotsannahme - (kannst Du haben). Mehr ist gar nicht passiert und das reicht eben nicht aus. Und da ist jede Investition in die Sache steuerlich irrelevant und beinhaltet lediglich zivilrechtliche Ansprüche, gegebenenfalls noch strafrechtliche Folgen (z.B. Betrug). Übertrage das auf den Fall der Schenkung, dann ist hier die Absicht einen Gegenstand hinzugeben und von der anderen Partei anzunehmen. Die tatsächliche Übergabe bzw. die schriftliche Niederlegung vor dem Notar hat nicht stattgefunden. Daher hat auch der vermeintlich Beschenkte keinen Herausgabeanspruch. Investiert er hier in den vermeintlich geschenkten Gegenstand, dann ist das sein persönliches Pech und er kann zivilrechtlich versuchen seinen Anspruch geltend zu machen. Und auch hier hat er keine steuerlich relevanten Aufwendungen getätigt, da er diese nicht für sich, seine Einkünfte, sein Unternehmen oder wie auch immer getätigt hat. So, wie zivilrechtlich gegebenenfalls eine Rückabwicklung erfolgt, so folgt auch die Rückabwicklung aus steuerlicher Sicht, da hier keine eigenen Aufwendungen sondern lediglich fremde Aufwendungen getätigt werden. Und ich vermag es nicht mehr anders zu erklären. Ich bin mir allerdings recht sicher, dass die Finanzrichter es ähnlich sehen werden. Wie gesagt, in allen bisher entschiedenen Fällen gab es vorher Verträge (Grundstückskauf, Kaufabsichtserklärung, Kaufvertrag, etc.). Mag sein, dass ich hier auf dem Zivilrecht herumreite, aber ohne geht es meiner Meinung nach nicht. Was die Einkünfte aus unerlaubter Tätigkeit angeht (Hehlerei etc.). Mag sein, dass die Handlungsweise zivilrechtlich und strafrechtlich nicht o.k. war und die Geschäfte an sich ungültig sind, aber steuerrechtlich sind Einkünfte erzielt worden, die der jeweiligen Einkunftsart unterliegen. Allerdings wird der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug regelmäßig versagt bleiben. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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V+V-Problem - Petz - 17.06.2008, 10:59
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