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V+V-Problem
17.06.2008, 19:18 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.06.2008 19:36 von Kiharu.)
Beitrag: #24
RE: V+V-Problem
Ich bin ja auch ein wenig stur und hab nochmal die Datenbanken gewältzt. Wenn Zaunkönig hier darauf abstellt, dass Aufwendungen getätigt wurden, obwohl noch gar kein Eigentum vorhanden war, möchte ich auf folgenden Beschluss hinweisen:

Zitat:Vermietung, vergebliche Finanzierungskosten: 1. Hat der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrages zurück, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des Darlehensvertrages noch zu leistenden Zahlungen (Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. - 2. Wegen dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. - Urt.; BFH 5.11.2001, IX B 92/01; SIS 02 02 30

Auch hier, ist keine Eigentum erworben worden und trotzdem schon Aufwendungen getätigt worden.

Edit: Dieser Beschluss geht sogar noch etwas weiter, da es hier um die Aufwendungen geht, welche NACH Rücknahme des Kaufangebotes getätigt wurden. Die Aufwendungen, welche vor der Rücknahme getätigt wurden, waren sowieso schon als vergebliche WK berücksicht.

Gleicher Ansicht auch das FG Nürnberg
Zitat:Fehlgeschlagener Erwerb einer zur Vermietung bestimmten Wohnung, vorab entstandene vergebliche Werbungskosten, wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart: Scheitert der geplante Erwerb einer zur Vermietung bestimmten Wohnung, weil das Bauvorhaben nicht vorangeht und der Verkäufer in Konkurs zu geraten droht und zieht der Käufer (Stpfl.) deshalb sein Kaufangebot zurück, so kann er dennoch die an die Bank für die Ablösung eines Darlehens zu zahlende Abstandssumme sowie fällige Bereitstellungszinsen als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. - Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zur Einkunftsart bleibt trotz Aufgabe der Vermietungsabsicht erhalten, weil der Steuerpflichtige hierzu durch die äußeren Umstände gezwungen war. - Urt.; FG Nürnberg 10.4.2001, I 178/98; SIS 02 60 19

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V+V-Problem - Petz - 17.06.2008, 10:59
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