V+V-Problem
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17.06.2008, 15:07
Beitrag: #12
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RE: V+V-Problem
Hallo,
der BFH hat in mehreren Urteilen hinsichtlich der Anerkennung von Vertragsverhältnissen auf steuerlicher Ebene immer geurteilt, dass Aufwendungen aus einem solchen Vertragsverhältnis steuerlich nur dann geltend gemacht werden können, wenn der Vertrag zivilrechtlich wirksam und für beide Seiten verpflichtend geschlossen wurde. Und dies ist genau der Anknüpfungspunkt für den Sachverhalt hier. Haben wir denn eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung zwischen A und B, die den B dazu berechtigt in der Folge weitergehende, auf diesem Rechtsverhältnis ruhende, zivilrechtliche Vereinbarungen zu treffen? Und dies bezweifle ich. B als möglicher Erwerber der Immobilie hatte weder Eigentum noch Besitz noch Nutzungsrechte in irgend einer Form. Die Bewilligung des A ging lediglich dahingehend, dass B die Möglichkeit eingeräumt bekommt vor einer zivilrechtlichen Einigung bestimmte Maßnahmen vorzunehmen. Die B war zu keiner Zeit in der rechtlichen Position über einen ihr fremden Vermögensgegenstand tatsächliche Verfügungsgewalt auszuüben. Der Mietvertrag hätte somit niemals geschlossen werden dürfen. Würde ich hier nur auf die Vermietungsabsicht und die Einkünfteerzielungsabsicht abstellen, dann hätte jeder die Möglichkeit Aufwendungen an fremdem Eigentum für sich geltend zu machen, soweit er die Einkünfteerzielungsabsicht darlegt. Alle Urteile, die ich habe finden können, basieren auf dem Umstand, dass hier bereits ein Eigentumsübergang (also der Übergang der Verfügungsmacht) zivilrechtlich durch Vertrag oder Notarvertrag vollzogen wurde. In der Folge kam es zu Hinderungen und Hemmnissen, die die Erfüllung des Vertrages ausschlossen bzw. unmöglich machten oder dazu geführt haben, dass eine Rückabwicklung stattfand. In diesen Fällen, hat der Steuerpflichtige aber tatsächlich die Möglichkeit gehabt Einkünfte zu erzielen, da er über den Gegenstand bereits verfügen konnte. In einem Urteil hat der BFH die Abzugsfähigkeit nur aus dem Grund zugelassen, weil die Verhinderung an der Erfüllung des Vertrages nicht in der Hand des Steuerpflichtigen lag, der die Werbungskosten geltend machen wollte. Und hieraus hat sich ein Grundsatz Prüfgrundsatz abgeleitet, die der BFH auch förderhin anwendet. Im vorliegenden Sachverhalt sehe ich als zusätzlich erschwerenden Tatbestand eben eine Mitschuld bei der Steuerpflichtigen, die aktiv an den Vertragsverhandlungen zum Vermögensübergang beteiligt war und nicht auf eine passive Rolle beschränkt war, wie dies bei der Erteilung von Genehmigungen oder der Zusage von Finanzierungen der Fall ist. Nach meiner Meinung hat hier die Steuerpflichtige Investitionen in fremdes Eigentum vollzogen, die unter anderen Umständen durchaus zu einem Werbungskostenabzug geführt hätten, wenn denn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung vorliegen würden. Bei dem Sachverhalt sollte man vielleicht mal davon Abstand nehmen, dass es sich hier um eine Immobilie handelt. Verändere ich den Sachverhalt nur geringfügig auf die Tatsache, dass hier ein mobiler Gegenstand Objekt des Erwerbs und der späteren Vermietung sein soll, stellt sich die Frage, ob Eurer Werbungskostenabzug bei einem Kfz, einem Flugzeug, einer Yacht etc. ebenfalls so freigiebig beurteilt würde. Ginge es hier nicht um die Renovierungskosten (die ja auch anschaffungsnahe Aufwendungen darstellen könnten und somit Herstellungskosten sind - sagt der Sachverhalt aber nicht), sondern um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie, dann würde ich uneingeschränkt zustimmen. Denn es bestand ja die Absicht zu erwerben um zu vermieten. Es bestand aber noch kein zivilrechtliches Eigentum irgendeiner Art um tatsächlich Einkünfte erzielen zu können. Ohne Vermögensgegenstand, kein Vertragsgegenstand. Und so sind die Aufwendungen in die Immobilie eben nicht steuerlich bedingt sondern spielen rein auf der privaten Vermögensebene eine Rolle, weshalb sich auch der Ersatzanspruch ergibt. Mögt ihr alle anders sehen. Ich vermag es augenblicklich auch nicht gesetzlich zu unterlegen. Ich sehe allerdings reichlich Gestaltungsmöglichkeiten wie sich jemand fürderhin mit der Verausgabung von privaten Aufwendungen der Lebensführung über geschickte Argumentation zu einem netten zusätzlichen finanziellen Ergebnis sein Taschengeld aufbessert. Und das würde dem ganzen steuerlichen Gedanken nicht entsprechen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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V+V-Problem - Petz - 17.06.2008, 10:59
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