"Ich-mach-meine-Steuer-selber"
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14.06.2008, 17:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.06.2008 17:47 von meyer.)
Beitrag: #35
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RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Kiharu schrieb:@meyer Ja, sorry, hatte ich zu flüchtig gelesen und das auf den konkreten Fall bezogen. Dann bin ich, was Ihre Ausführungen betrifft, ganz bei Ihnen. Allerdings bin ich meinen leichten Zweifeln hinsichtlich der speziellen Situation hier (Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO wird nicht vollständig entsprochen, zwischenzeitlich ergeht geänderter Bescheid mit Aufhebung des VdN, dieser Bescheid wird bestandskräftig) nochmal nachgegangen und sehe jetzt doch Probleme, was die Änderungsbefugnis außerhalb eines Einspruchsverfahrens gegen den letzten Bescheid angeht. Natürlich würde ich in der Praxis die von Ihnen dargestellte und von mir zunächst geteilte Auffassung erstmal vortragen und die Reaktion abwarten. Ansonsten sind wir uns aber sicher einig, dass hier § 172 ff AO ausscheiden und wir nur auf § 164 AO abstellen können. Eine Änderung ist hiernach allerdings nur möglich, "solange der Vorbehalt wirksam ist". Ich kann aber keine "Hemmung" erkennen, wenn einem Antrag des Stpfl. nicht vollständig entsprochen wird und der Vorbehalt mit bestandskräftig gewordenem Bescheid aufgehoben wird. Nach welcher Norm soll das FA im vorliegenden Fall ändern können? § 164 Abs. 2 AO müsste eigentlich ausscheiden, da wirksam aufgehoben. So in etwa interpretiere ich auch den Schwarz-Kommentar zu § 164 AO. Bei Tipke/Kruse habe ich entweder nicht richtig gelesen oder der schreibt tatsächlich nichts konkretes dazu. Bei dieser Interpretation macht eine Ablehnung der Änderung nur Sinn, wenn der Vorbehalt noch bestehen würde bzw. anstelle des FA würde ich die jetzt darauf stützen, dass eine weitergehende Änderung mangels bestehendem Vorbehalt nicht mehr möglich ist. Bei Änderungsanträgen nach § 172 ff ist klar, dass eine Änderungsmöglichkeit besteht, so lange der Antrag nicht abgelehnt ist. § 164 AO ist aber ein Sonderfall. Frage zur Amtspflichtverletzung: Wenn man die bejahen würde, würde dies aber doch nur einen (auf zivilrechtlichem Weg) durchzusetzenden Amtshaftungsanspruch hinsichtlich eines Steuerschadens (in welcher Höhe dann überhaupt?) bewirken und keine Änderungsmöglichkeit des Bescheides? Bei einer Mondschätzung könnte der Bescheid vielleicht noch nichtig sein, die Erfolgsaussichten, das durchzusetzen, dürften aber gering sein. |
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