BFH VI R 75/05
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23.05.2008, 15:41
Beitrag: #42
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RE: BFH VI R 75/05
Nunja, die Vorlage an das BVerfG durch den BFH ist normal, aber wenn der Sachbearbeiter in der Verwaltung eine Norm einfach durchwinkt und dem Stpfl. einen strittigen Vorteil gewährt, wird dieser Fall nicht vor dem Gericht landen, welches damit betraut ist die Normen auf Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Mit Bekanntgabe kann das FA den Bescheid nicht mehr ändern, der Stpfl. wird keinen Einspruch einlegen, insoweit hat sich der Sachbearbeiter zum Letztentscheider aufgeschwungen. Richtiger Verfahrensgang wäre es, strittige Normen dem SGL vorzulegen, im Zweifel nein zu sagen und auf RB, Klage, Revision, Vorlage BVerfG zu drängen.
Um es plastischer zu machen: ein Polizist findet das Betäubungsmittelgesetz wegen "Undurchsichtigkeit" für sich persönlich als verfassungswidrig an, auf der nächsten Streife sieht er einen Dealer und lässt ihn laufen, weil er meint, das BTMG sei ja eh verfassungswidrig. Korrekte Arbeitsweise? Wohl kaum! |
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