BFH VI R 75/05
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21.05.2008, 16:51
Beitrag: #29
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RE: BFH VI R 75/05
Hans-Christian schrieb:Irgendwie reden wir aneinander vorbei. Ja Leider! Hans-Christian schrieb:Es wurde durch die Handwerker kein neuer Wohnraum geschaffen, der exestierte bereits. Es geht darum, ob in einer bestehenden leeren Wohnung §35a EStG anwendbar ist. Dazu sagt das FG eben ja. Ja und ich sage das FG kann auch Unrecht haben, wenn man an den Sinn und Zweck des Gesetzes denkt. Sofern der GesetzesWORTLAUT nichts sagt muss man ihn eben auslegen. http://www.uni-muenster.de/Jura.deu/bina...legung.pdf Und ich sehe hier mittels einer teleologischen Auslegung das Problem, dass der Gesetzgeber Arbeiten in bestehenden Wohnungen/Haushalten fördern wollte, jedoch nicht Arbeiten die vor dem Einzug passieren. Es geht nicht nur um Schaffung von Wohnraum (absolut) durch Neubau eines Hauses etc., sondern (relativ) um Wohnraum für den speziellen Steuerpflichtigen. Wenn ich eine abgewohnte Immobilie erwerbe (in der Absicht dort einzuziehen), dann wird der Kaufpreis geringer sein, wenn ich als Käufer das Haus abgewohnt erwerbe und die Sanierung selbst übernehme. Eine solche Sanierung würde für mich unter Neubau fallen, weil hier der Steuerpflichtige für sich (er ist Steuersubjekt!) ein neuen Wohnraum schafft. Verstehst du diese andere Herangehensweise? Würde diese Sanierungsmaßnahme auch der Begünstigung unterfallen, würde doch kein Hausverkäufer mehr eine Wohnung in saniertem Zustand veräußern sondern immer mindestens soviel Sanierungsrückstau belassen, dass der Erwerber hier von der Norm profitieren kann. Das kann m.E. nicht mehr vom Sinn und Zweck des Gesetzes umfasst sein, weshalb man hier als Rechtsanwender das Gesetz teleologisch reduzieren kann oder muss. http://www.lexexakt.de/glossar/teleologi...uktion.php Ok? Gruß showbee |
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