Hallo,
habe aktuell eine Entscheidung des FG Niedersachsen dazu gefunden.
Die Zuordnungsentscheidung ist mit der ersten USt-VA zu treffen, spätestens mit formeller Bestandskraft der USt-Jahreserklärung.
Zitat:Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Grundstücken für Zwecke des Vorsteuerabzugs
Das FG Niedersachsen hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage hinsichtlich der Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Grundstücken beschäftigt.
Wahlrecht bei der Zuordnung
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ergeben sich für einen Unternehmer, der einen Gegenstand zur gemischten (teils unternehmerischen, teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, folgende Möglichkeiten:
* Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen.
* Er kann den Gegenstand insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.
* Er kann den Gegenstand entsprechend dem – geschätzten – unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.
Dies gilt auch für die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes.
Eindeutige Zuordnungsentscheidung notwendig
Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands. Der Leistungsbezug muss in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Unternehmers stehen. Die Verwendung des bezogenen Gegenstands in der jeweiligen Sphäre muss objektiv möglich und auch durchführbar sein.
Geltendmachung des Vorsteuerabzugs als gewichtiges Indiz
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen – die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ist ein ebensolches gegen die Zuordnung.
Der Vorsteuerabzug ist hingegen ausgeschlossen, wenn
* der Steuerpflichtige die Vorsteuer weder in Umsatzsteuervoranmeldungen noch in der Umsatzsteuererklärung aus der Errichtung des Gebäudes geltend gemacht und
* auch sonst nicht ersichtlich ist, dass eine sofortige Zuordnungsentscheidung der Leistungsbezüge für die Erstellung des Gebäudes zum Unternehmen getroffen wurde.
Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung
Ein vollständiger Vorsteuerabzug aus gemischt genutzten Grundstücken ist nach Ansicht des Gerichts nur zulässig, wenn die Leistungsbezüge für die Erstellung des Gebäudes dem Unternehmen insgesamt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zugeordnet wurden.
Wichtig ist also: Die Zuordnungsentscheidung ist bereits bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands zu treffen.
Die zu treffende Zuordnungsentscheidung des Unternehmers wird in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt nach außen hin zu dokumentieren sein. Spätestens aber – mit endgültiger Wirkung – in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt.
Ist die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstandes formell bestandskräftig und hat der Unternehmer in seiner Umsatzsteuererklärung eine bestimmte Zuordnungsentscheidung getroffen, ist diese Zuordnungsentscheidung bindend.
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3.1.2008, 16 K 558/04