Gesetzgebungskunst!
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08.05.2008, 14:07
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.05.2008 14:09 von showbee.)
Beitrag: #3
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RE: Gesetzgebungskunst!
Nachdem nun schon 2 Lösungsvorschläge per PN kamen und der Thread 30x geklickt wurde, hier meine Lösung (ich denke es ist die richtige!):
§ 20 regelt grds. KapEinkünfte, in § 20 abs. 8 (n.F.) ist das Attraktionsprinzip für Gewinnermittlungsarten und V+V Einkünfte geregelt (Umqualifizierung der KapEinkünfte). Statt nun in § 3 Nr. 40 zu schreiben "dies gilt nur insoweit die Einkünfte nicht zu anderen Einkunftsarten gehören" schreibt man dort in § 3 Nr. 40 S. 2 "Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Abs. 8." *mmmmuuuauaaaahhhh* Verkorkster hätte man es nicht drehen können. Achso und wenn man als wesentlicher Beteiligter die Abgeltungssteuer nicht mag, dann regelt § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 2 dass eben dieser § 3 Nr. 40 S. 2 keine Anwendung findet. Also doch wieder HEV ach ne TEV (nur noch 40%) und persönlicher Steuersatz. |
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Gesetzgebungskunst! - showbee - 07.05.2008, 22:54
RE: Gesetzgebungskunst! - tolledeu - 08.05.2008, 10:32
RE: Gesetzgebungskunst! - showbee - 08.05.2008 14:07
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