Dem Jive sein Steckenpferd .-)
|
17.04.2008, 08:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.04.2008 08:26 von Jive.)
Beitrag: #5
|
|||
|
|||
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Naja.. der Begriff " Werkstorprinzip" steht eigentlich nirgens im Gesetz.
Soweit ich weiss entstammt er im wesentlichen aus dem einführungsschreiben zu den entfernungspauschalen ab 01.01.2008. " Die Arbeit beginnt am Werkstor" Vielfach liest mann, dass die Entfernungspauschale zum 01.01.2008 gekürzt wurde. Dieses Stimmt leider nicht ganz. Wenn man das Gesetz genau liest, stellt man fest, dass die entfernungspauschale abgeschafft wurde. Es Sind keine BA/WK mehr sondern m.E. und laut Gesetzesbegründung Privatvergnügen. Privatvergnügen ist aber mit der 1 % Regel bereits abgegolten. Also verbietet sich m.E. eine hinzurechnung mit den 0.03%, weil dieses jetzt ja bereits über die 1 % Regel erfolgt. Im Grunde hätte der Gesetzgeber die 1% Regel in eine 1,03% Regel ändern müssen, und dafür die 0.03% abschaffen. Das eigentlich interessante am Werkstorprinzip ist wie ich finde aber, dass es jetzt neben BA, nicht abzugsfähigen BA und natürlich nicht abzugsfähigen Privatausgaben, nun auch Privatvergnügen gibt, welche "wie" BA/WK abziehbar sind ( Fahrten wohnung -Arbeit ab dem 20 Km.) Meine Argumentation folgert eigentlich nicht daraus, ob nun BA oder WK vorliegen. Ausgangspunkt ist vielmehr das folgende URteil : BUNDESFINANZHOF Urteil vom 26.4.2006, X R 35/05 Hier wird gesagt, dass die 1%Regel die gesamte private Nutzung im Sinne von § 12 Abs. 1 EstG abdeckt. und seit dem Werkstorprinzip liegt nunmal Privatvergnügen im diesem Sinne vor. eine (nochmalige) Hinzurechnung hat m.E. daher zu unterbleiben. mfg, Jive |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 4 Gast/Gäste