Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
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16.04.2008, 14:34
Beitrag: #11
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RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
Hallo,
ich schließe mich da inhaltlich den Ausführungen hinsichtlich § 370 AO an. Der kann für die ESt-VZ nicht gelten ist aber sehr wohl für die USt-VA anwendbar, da die Pflicht hier beim Steuerpflichtigen liegt. § 37 EStG sieht vor, dass ESt-VZ grundsätzlich zu den genannten Terminen zu leisten sind. Dies auf die Steuererhebungsbeiträge nach § 36 EStG, soweit nicht ein Steuerabzug nach § 38 EStG vorgenommen wird. Der Gesetzgeber wollte hier die übrigen, nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkunftsarten eben diesen gleichstellen. Es soll keine Bevorzugung zwischen Arbeitnehmern und anderen Erwerbseinkunftsarten geben. Festgesetzt werden die VZ durch einen Vorauszahlungsbescheid. Die VZ bemessen sich grundsätzlich nach der ESt, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (Steuerabzugsbeträge mal außen vor). Das FA kann die Vorauszahlungen anpassen, muss aber nicht. Wünscht das FA die Vorauszahlungen zu erhöhen, so trägt es die Nachweislast; wünscht der Steuerpflichtige die Vorauszahlungen herabzusetzen, so trägt er die Nachweislast. Ein erhöhtes Vorauszahlungssoll bei der USt kann ein solcher Nachweis sein, ist aber relativ ungeeignet, da aus der Ermittlung einer umsatzsteuerlichen Zahllast keine ertragsteuerlichen Erkenntnisse zu gewinnen sind. Daran ändert sich, nach meiner Meinung auch nichts, wenn die Erhöhung der ustlichen Zahllast auf steigende Umsätze zurückzuführen ist. Allerdings ist die Finanzverwaltung hier in einer schwierigen Situation. Die Anmeldung höherer Umsätze ist ein Indiz für einen erhöhten Gewinn im laufenden Veranlagungszeitraum. Der Untersuchungsgrundsatz gebietet dem FA nun die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs des Steuerpflichtigen. Denn dieser hat nun die Nachweislast, dem FA zu erläutern, dass den erhöhten Umsätzen auch entsprechende Betriebsausgaben gegenüberstehen. Die Problematik trifft doch nur diejenigen Einkunftsarten, die umsatzsteuerlich erfasst sind. Hier hat das FA unterjährig Informationen zur Hand, die Indiz für eine Anpassung der ESt-VZ sein können. Dies ist z.B. bei Vermietungseinkünften oder sonstigen Einkünften überhaupt nicht gegeben. Hier könnte der Steuerpflichtige Einkünfte in Millionenhöhe haben, ohne dass das FA dies zunächst erfahren würde. Erst mit der erfolgten Veranlagung hätte es eine Grundlage für die zukünftige Festsetzung von Vorauszahlungen ab dem veranlagten Zeitraum. Der Hinweis auf § 90 Abs. 1 AO ist unter diesen Gesichtspunkten richtig. In der Praxis sähe das Ganze dann so aus: FA hat Erkenntnisse über höhere Umsätze und schlussfolgert einen höheren Gewinn und somit höhere Steuerfestsetzung für den laufenden Veranlagungszeitraum. FA will Vorauszahlungen nach oben anpassen und gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit sich zu äußern (rechtliches Gehör). Es weist auf § 90 Abs. 1 AO hin, da lediglich der Steuerpflichtige Angaben dazu machen kann, ob durch erhöhten BA-Abzug der Gewinn nicht parallel zu den Umsätzen steigt. Steuerpflichtiger weist entweder nach - dann VZ wie gehabt oder sogar herabgesetzt; Steuerpflichtiger rührt sich nicht - dann Anpassung der VZ nach oben durch geänderten VZ-Bescheid. Ist der Steuerpflichtige nun nicht einverstanden, muss er einen Antrag auf Anpassung stellen (nach amtlichem Vordruck? - ist das noch so?) und trägt die Nachweislast für sein Herabsetzungsbegehren. Man kann es drehen und wenden wie man möchte, ohne entsprechende Mitwirkung des Steuerpflichtigen wird es zu einer Erhöhung der VZ kommen. Aus Sicht der Steuersystematik und Steuergerechtigkeit auch sinnig und richtig. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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