Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
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16.04.2008, 13:37
Beitrag: #10
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RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
ulrike schrieb:Auich könnte das FA den Abschluss vorzeitig anfordern, wenn es einen so hohen Gewinn vermutet! Hallo, die Finanzbehörden können ja so einiges, aber alles nun auch nicht. Wenn das Gesetz eine Abgabepflicht auf ein bestimmtes Datum terminiert (hier 31.5.) dann kann das FA nicht nach gutdünken was anderes wollen. Zur Hinterziehung auf Zeit: Festsetzung der EStVZ als Hinterziehung spuckt beck-online nur fehlerhafte Angaben zur bewussten nachträglichen Herabsetzung bereits bestehender und gezahlter EStVZ aus. Für eine Unterlassensstrafbarkeit fehlt m.E. die Pflicht etwas zu tun und die kann sich nur aus dem Gesetz ergeben. Da das EStG jedoch keine Pflicht auferlegt das FA ständig über den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens zu informieren, sondern pauschal eine jährliche Steuererklärung fordert, kann ich der Hinterziehung nicht folgen. Die Hinterziehung auf Zeit ist ja gerade ein Problem der UStVA, wo eben monatliche Informations- und Mitwirkungspflichten bestehen. Bei der ESt gibt es aber gerade keine EStVZ-Anmeldung als Steueranmeldung die einer Festsetzung gleichsteht. Gruß showbee |
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