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Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
15.04.2008, 19:42
Beitrag: #7
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
Hallo,

ich kann mich auch täuschen, aber ich schmeiße mal den hier in die Runde:

§ 370 AO: schrieb:(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
[...]
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
[...]

(4) 1Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.

=> Dazu weiss dann noch der Beschluss des BayObLG vom 03.11.1989: "Bei Steuerverkürzungen "auf Zeit" ist für die Strafzumessung nicht der verspätet festgesetzte Steuerbetrag, sondern der dem Fiskus entstandene Verspätungsschaden maßgebend."

Gruß, die Catja

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RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht - Catja - 15.04.2008 19:42

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