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Umzugskosten
11.04.2008, 16:59
Beitrag: #14
RE: Umzugskosten
Hans-Christian schrieb:
Kiharu schrieb:...Also soweit ich mich erinnere, ist die BFH-Rechtsprechung ab 2001 mit einem Grundsatzurteil, ...

Würdest Du bitte dem Drang , deiner Erinnerung Nachschub zu verleihen, anstandslos nachgeben und das vermutliche positive Ergebnis dann hier veröffentlichen?
Wäre nett. Huch, da hab ich aber an der Formulierung gebastelt.Wink

Was eine wahnsinns Formulierung. Leider ist mir @zaunkönig schon zuvor gekommen denn es waren die LStH (sorry). Unter 4 steht ein Urteil, wo es um die Unrelevanz der privaten Motive geht.

Zitat daraus:

Zitat:Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile in BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610 = SIS 93 15 40; in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494 = SIS 92 09 41; Beschluss vom 19.10.2000 VI B 280/99, BFH/NV 2001, 588 = SIS 01 09 03) ist jedoch auf Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. größere Mietwohnung oder Einfamilienhaus) dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht. Dem ist die Verwaltung gefolgt (vgl. H 41 - Berufliche Veranlassung - LStH 2001). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Das Abstellen auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde zielt einerseits darauf ab, einen solchen Umzug zumindest ähnlich wie einen Umzug anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels zu behandeln. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine in Aussicht stehende, mindestens einstündige Fahrzeitersparnis nach der Lebenserfahrung für viele Arbeitnehmer so bedeutsam ist, dass sie einen Umzug näher an den Arbeitsplatz ernsthaft in Erwägung ziehen (vgl. von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 601). Dem Gesichtspunkt der mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis kann deshalb ein solches Gewicht beigemessen werden, dass private Motive - wie hier insbesondere der größere Raumbedarf der Kläger wegen der Geburt des Kindes - im Rahmen des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG generell in den Hintergrund treten.

Zum anderen enthält das Erfordernis einer mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis eine die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung. Der damit verbundene Zweck der Vereinfachung und Praktikabilität in der Rechtsanwendung wäre beeinträchtigt, wenn private Motive bei einem ansonsten typischerweise beruflich veranlassten Umzug wieder Bedeutung erlangten. Die Auffassung des Senats vermeidet überdies ein nicht gebotenes Eindringen in die Privatsphäre der Steuerpflichtigen.

Daraus lese ich eben, dass eine beruflichliche Veranlassung gegeben ist, sofern einen Stunde Fahrzeitverkürzung vorliegt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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