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Bestätigung oder "Keule" erbeten:
07.04.2008, 08:30
Beitrag: #2
RE: Bestätigung oder "Keule" erbeten:
Huhu :-)

mal meine Lösung :

m.E. liegt hier in der Tat ein Reihengeschäft vor.

Dabei ist die Warenbewegte Lieferung die Lieferung von U an K, und die warenruhende Lieferung die von A an U.

warenbewegte Lieferung:

hier ist zunächst der Ort der Lieferung zu bestimmen.

Da K etwaige Zoll und EUSt -geschichten trägt, greift § 3 Abs. 8 UStG m.E. nicht.( wobei mich da evtl noch die vereinbarten "lieferklauseln" interessieren würden )
Auch ich würde das daher als eine nicht in D steuerbare Lieferung behandeln wollen.

warenruhende Lieferung.

Der Ort dieser Lieferung liegt m.E. nach § 3 Abs. 7 Satz 2 NR. 1 UStG dort, wo die beförderung beginnt, weil diese Lieferung der warebewegten Lieferung vorangeht... somit im Freihafen.

Wäre die Waren nicht im Freihafen, müsste sich U m.E: wohl in dem betreffenden Drittland registrieren lassen.

Nun habe ich aber keine ahnung, ob das Ausland, in dem der Freihafen liegt, auch die Unterscheidung zwischen Freihafen des Kontrolltypes I und II kennt, bzw, ob der Freihafen somit also zum Inland des betreffenden Landes gehört oder nicht.

§ 4 NR. 4b UStG sürfte m.E. in dieser Konstellation nicht greifen.

Weiterhin gebe ich zu bedenken, dass ( zumindest nach dt. Recht) nur eine Lieferung eines Reihengeschäfts als Export bzw i.g. lieferung steuerbefreit sein kann.. nämlich die warenbewegte.
Bei der Warenruhenden wird ja gerade nix über die Grenze geschafft. Nur habe ich auch hier keinen Schimmer, ob das betreffende Drittland eine ebensolche Regelung hat.

tut mir leid, dass ich nicht mehr helfen konnte.

liebe Grüße, Jive
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RE: Bestätigung oder "Keule" erbeten: - Jive - 07.04.2008 08:30

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