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§ 11 Abs. 2 BewG
04.06.2007, 17:10
Beitrag: #1
§ 11 Abs. 2 BewG
Hallo,


Zitat:(2) 1Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtlichen Gewerkschaften), die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Läßt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. 3Satz 2 gilt nicht für ertragsteuerliche Zwecke.


Vielleicht kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen.

Satz 1: Ableitung des gemeinen Werts aus Anteilsverkäufen
Satz 2: Ableitung des gemeinen Werts aus dem Stuttgarter Verfahren
Satz 3: ????

Gilt das Stuttgarter Verfahren insoweit nur für Erbschaft- und Schenkunssteuer?
Was soll ich hier unter ertragsteuerlichem Zweck verstehen?

Bin da leider ein wenig aus der Übung.
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§ 11 Abs. 2 BewG - zaunkönig - 04.06.2007 17:10
RE: § 11 Abs. 2 BewG - Petz - 04.06.2007, 21:32
RE: § 11 Abs. 2 BewG - ecro - 05.06.2007, 21:25
RE: § 11 Abs. 2 BewG - Clematis - 05.06.2007, 21:33
RE: § 11 Abs. 2 BewG - Petz - 05.06.2007, 21:37

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