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Versagung Restschuldbefreiung
14.03.2008, 16:07
Beitrag: #2
RE: Versagung Restschuldbefreiung
Ich tippe mal auf § 836 II ZPO, der PfÜB gilt bis zur Aufhebung als rechtsbeständig, also muss der Drittschuldner das Zahlungsverbot des § 829 I ZPO wieder beachten. Dies nur eine Aussage anhand des Blicks ins Gesetz!
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RE: Versagung Restschuldbefreiung - showbee - 14.03.2008 16:07

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