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Darlehen von GmbH an Ges.-GF
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13.03.2008, 12:26
Beitrag: #7
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RE: Darlehen von GmbH an Ges.-GF
Hallo,
wenn man das zitierte BGH Urteil bis zum Ende liest... "III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen ergänzenden Feststellungen treffen kann. Einmal ist zu untersuchen, ob die Darlehen - wie von der Beklagten zu 3 behauptet - ganz oder teilweise zurückgezahlt wurden. (...)" Dazu im weiteren: BGH Urteil vom 2. 12. 2002 -- II ZR 101/02 und dazu Anmerkung DZWIR 2003, 202 "(...) IV. Erfüllung der Einlageschuld durch Darlehenstilgung Umstritten war bisher, ob eine spätere Darlehensrückzahlung hinsichtlich der noch offenen Einlageschuld Heilungswirkung entfaltet. Konkret: Kann die gesellschaftsvertraglich geschuldete Bareinlage im Falle eines darlehensweisen Hin- und Herzahlens durch die anschließende Tilgung des Darlehens erbracht werden ? Der II. Zivilsenat erkennt diese Möglichkeit apodiktisch, im Ergebnis aber zutreffend an. Wie erwähnt, bleibt durch die zeitnahe darlehensweise Rückgewähr der ursprünglichen Stammkapitaleinzahlung die Bareinlageverpflichtung wegen Umgehung des § 19 Abs. 2 GmbHG zunächst unerfüllt. Dieser rechtliche Mangel ist jedoch durch einen actus contrarius -- nämlich die Rückzahlung des Darlehens -- einer Heilung ex nunc zugänglich. Freilich bleibt der Inferent zur Entrichtung von Verzugszinsen verpflichtet (§ 20 GmbHG). Dies führt auch zu keiner Gläubigergefährdung. Nach erfolgter Darlehenstilgung (nebst Zinsen) besitzt nämlich die GmbH die gleiche Kapitalausstattung wie bei einer bereits anfänglich ordnungsgemäßen Bargründung. Für die wirksame Leistung der Bareinlage kommt es entscheidend nur darauf an, ob die Geschäftsführung der GmbH endgültig und frei über diese Geldmittel verfügen kann (§§ 7, 8 GmbHG). Verbleibt aber nach Darlehenstilgung der zurückgezahlte Darlehensbetrag zur endgültig freien Verfügung der Gesellschaft, wird die gesellschaftsvertragliche Verpflichtung -- wenn auch zeitlich verzögert -- erfüllt. V. Verfahrensfortgang Im vorliegenden Fall stand allerdings nicht eine effektive Darlehensrückzahlung, sondern eine Verrechnung mit Neuforderungen der OHG in Rede. § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG lässt eine einvernehmliche Verrechnung der Einlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters (oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens) zu, wenn diese fällig, liquide und vollwertig sind. Feststellungen hierzu zu treffen, wird Aufgabe des OLG Frankfurt sein, an das der BGH mit Recht zurückverwiesen hat. Professor Dr. Tilo Keil , Gießen" mfg |
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