Darlehen von GmbH an Ges.-GF
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13.03.2008, 12:26
Beitrag: #7
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RE: Darlehen von GmbH an Ges.-GF
Hallo,
wenn man das zitierte BGH Urteil bis zum Ende liest... "III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur�ckzuverweisen, damit es die erforderlichen erg�nzenden Feststellungen treffen kann. Einmal ist zu untersuchen, ob die Darlehen - wie von der Beklagten zu 3 behauptet - ganz oder teilweise zur�ckgezahlt wurden. (...)" Dazu im weiteren: BGH Urteil vom 2. 12. 2002 -- II ZR 101/02 und dazu Anmerkung DZWIR 2003, 202 "(...) IV. Erf�llung der Einlageschuld durch Darlehenstilgung Umstritten war bisher, ob eine sp�tere Darlehensr�ckzahlung hinsichtlich der noch offenen Einlageschuld Heilungswirkung entfaltet. Konkret: Kann die gesellschaftsvertraglich geschuldete Bareinlage im Falle eines darlehensweisen Hin- und Herzahlens durch die anschlie�ende Tilgung des Darlehens erbracht werden ? Der II. Zivilsenat erkennt diese M�glichkeit apodiktisch, im Ergebnis aber zutreffend an. Wie erw�hnt, bleibt durch die zeitnahe darlehensweise R�ckgew�hr der urspr�nglichen Stammkapitaleinzahlung die Bareinlageverpflichtung wegen Umgehung des � 19 Abs. 2 GmbHG zun�chst unerf�llt. Dieser rechtliche Mangel ist jedoch durch einen actus contrarius -- n�mlich die R�ckzahlung des Darlehens -- einer Heilung ex nunc zug�nglich. Freilich bleibt der Inferent zur Entrichtung von Verzugszinsen verpflichtet (� 20 GmbHG). Dies f�hrt auch zu keiner Gl�ubigergef�hrdung. Nach erfolgter Darlehenstilgung (nebst Zinsen) besitzt n�mlich die GmbH die gleiche Kapitalausstattung wie bei einer bereits anf�nglich ordnungsgem��en Bargr�ndung. F�r die wirksame Leistung der Bareinlage kommt es entscheidend nur darauf an, ob die Gesch�ftsf�hrung der GmbH endg�ltig und frei �ber diese Geldmittel verf�gen kann (�� 7, 8 GmbHG). Verbleibt aber nach Darlehenstilgung der zur�ckgezahlte Darlehensbetrag zur endg�ltig freien Verf�gung der Gesellschaft, wird die gesellschaftsvertragliche Verpflichtung -- wenn auch zeitlich verz�gert -- erf�llt. V. Verfahrensfortgang Im vorliegenden Fall stand allerdings nicht eine effektive Darlehensr�ckzahlung, sondern eine Verrechnung mit Neuforderungen der OHG in Rede. � 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG l�sst eine einvernehmliche Verrechnung der Einlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters (oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens) zu, wenn diese f�llig, liquide und vollwertig sind. Feststellungen hierzu zu treffen, wird Aufgabe des OLG Frankfurt sein, an das der BGH mit Recht zur�ckverwiesen hat. Professor Dr. Tilo Keil , Gie�en" mfg |
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