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Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
08.03.2008, 21:34
Beitrag: #4
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
So aus dem Stehgreif kann ich leider auch nicht so genau sagen, welche Verfahren mit welchem Vorläufigkeitsvermerk abgegolten sind. Wie Catja schon sagte, können die Vorläufigkeitsvermerke nur für die Verfahren geltend, welche im Zeitpunkt des Bescheiderlassens anhängig waren.

Das heisst, wenn nunmehr Verfahren angeführt werden, welche nach Bescheiderteilung anhängig wurden und man sich durch Einspruchserweiterung nunmehr auch darauf stützt, muss der Einspruch weiterhin ruhen (weil ja der Vorläufigkeitsvermerk nicht greift).

Wenn es nur darum geht, den Bescheid offen zu halten, werden sich mit Sicherheit noch andere Verfahren finden, welche man anführen kann. Muss sich ja auch nicht nur auf den Bereich Vorsorgeaufwendungen beziehen.

Aber auch an dieser Stelle sei gewarnt: Mit einer Teileinspruchsentscheidung kann das Finanzamt erreichen, dass der Bescheid eben nur noch in diesem einen Punkt offen bleibt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks - Kiharu - 08.03.2008 21:34

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