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Antragsveranlagung ab 2008
06.03.2008, 09:39
Beitrag: #7
RE: Antragsveranlagung ab 2008
Hallo,

kurze Info zum Thema und ein Tipp dazu:

Zitat:Steuererklärung: Neue Chancen für weit zurückliegende Jahre

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Zweijahresfrist für
freiwillige Steuererklärungen aufgehoben (sog. Antragsveranlagung gemäß
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Nun können Arbeitnehmer, Pensionäre und
Betriebsrentner, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet
sind, eine solche bis zu 4 Jahre nach dem Steuerjahr abgeben (§ 169 und
§ 170 Abs. 1 AO).

Die Neuregelung der Vierjahresfrist gilt erstmals für das Jahr 2005
sowie in den Fällen, in denen das Finanzamt am 28.12.2007 über einen
Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden hat (§ 52
Abs. 55j Satz 2 EStG).

Eine andere Regelung gilt für Personen, die zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet sind (sog. Pflichtveranlagung): Zwar haben
auch sie vier Jahre Zeit, doch die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt
erst mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Steuerjahr (Anlaufhemmung
gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Folglich können sie eine Steuererklärung
bis zu 7 Jahre nach dem Steuerjahr abgeben.


# Steuererklärung für die Jahre ab 2005

Für das Jahr 2005 kann jetzt noch eine freiwillige Steuererklärung
abgegeben werden, denn die vierjährige Festsetzungsverjährung endet am
31.12.2009.


# Steuererklärung für die Jahre 2001 bis 2004

Wenn die freiwillige Steuererklärung für die Jahre 2003 und 2004 vor dem
28.12.2007 eingereicht worden ist, wird das Finanzamt die Veranlagung
noch durchführen (§ 52 Abs. 55j Satz 2 EStG). Bei Abgabe nach diesem
Stichtag müssen Sie mit einer Ablehnung rechnen.

Freiwillige Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 wird das
Finanzamt ebenfalls ablehnen, weil in diesem Fall die 4-jährige
Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Doch immerhin liegen die Anträge noch
innerhalb der 7-jährigen Festsetzungsfrist, die für Pflichtveranlagungen
gilt. Der Bundesfinanzhof hält die Frist von 4 Jahren (bisher 2 Jahren)
für die freiwillige Steuererklärung gegenüber der Abgabefrist von 7
Jahren bei Pflichtveranlagung für eine nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung und damit für verfassungswidrig - und hat das
Bundesverfassungsgericht um Klärung gebeten (Aktenzeichen: 2 BvL 55/06
und 2 BvL 56/06).


TIPP: Gegen den Ablehnungsbescheid sollten Sie Einspruch einlegen und
dabei auf die Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht
hinweisen (2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06). Das Bundesverfassungsgericht
wird in diesen Verfahren auch darüber zu entscheiden haben, ob es
verfassungsgemäß ist, dass die Anlaufhemmung von 3 Jahren bei der
Antragsveranlagung - im Gegensatz zur Pflichtveranlagung - keine
Anwendung findet. Sollten die Verfassungsrichter diese Unterscheidung
über Bord werfen, könnte eine freiwillige Steuererklärung - wie bei der
Pflichtveranlagung - ebenfalls bis zu 7 Jahre rückwirkend abgegeben
werden. Die OFD Münster hat die Finanzämter angewiesen, freiwillige
Steuererklärungen, die nach 4 Jahren, aber noch innerhalb von 7 Jahren
nach dem Steuerjahr abgegeben werden, bis zu einer Entscheidung durch
das Bundesverfassungsgericht ruhen zu lassen (OFD Münster vom
20.12.2007, Kurzinfo Nr. 001/2007).


Ist einfach noch mal ausführlich das, was sich aus diesem Thread ohnehin schon ergeben hat.
Neu ist jedoch die Anweisung der OFD Münster.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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RE: Antragsveranlagung ab 2008 - zaunkönig - 06.03.2008 09:39
RE: Antragsveranlagung ab 2008 - Opa - 06.03.2008, 10:43
RE: Antragsveranlagung ab 2008 - Opa - 06.03.2008, 18:28

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