Geschäftsveräußerung - Reichweite
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15.08.2020, 13:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.08.2020 13:55 von phönix.)
Beitrag: #4
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RE: Geschäftsveräußerung - Reichweite
Beispiel zur Verdeutlichung:
A erwirbt im Jahr 2000 ein Geschäftshaus. Im Jahr 2012 modernisiert A das Haus(Heizung und Klimaanlage sowie Belüftung werden vollständig modernisiert) und macht Vorsteuerabzug von 100.000 geltend, da er für die Miete aus dem aktuellen Mietverhältnis berechtigt auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 verzichtet. Am 31. Dezember 19 endet der Mietvertrag mit dem bisherigen Mieter . Neuer Mieter ab 1. Januar 2020 wird ein Unternehmer, an den eine Vermietung nur ohne Verzicht auf die Steuerbefreiung erfolgen kann. Nach § 15a (3) Umsatzsteuergesetz muss Berichtigung des Vorsteuerabzugs zeitanteilig entsprechend des wirtschaftlichen Verbrauchs, max. 10 Jahre erfolgen. Es wird angenommen, dass die Heizung und die Klimaanlage noch längere Zeit funktionsfähig bleiben können und noch nicht wirtschaftlich verschlissen sind. Demzufolge ist eine erste Berichtigung in Höhe von Euro 10.000 (10 % pro anno) mit der Umsatzsteuererklärung 2020 erforderlich. Diese Steuer entsteht erst im Jahr 2020, da sie direkt an die vorsteuerschädliche Vermietung des Jahres 2020 angeknüpft. Gleiches für 2021, hier folgt die 2. Berichtigung. A veräußert nunmehr seinen Betrieb (Vermietung des Geschäftshauses) zum 31. Dezember 2021. Nach § 75 Abgabenordnung haftet der Erwerber des Unternehmens (des vermieteten Geschäftshauses) unter den dort angegebenen Bedingungen für die Umsatzsteuer 2020 und 2021 in Höhe von jeweils Euro 10.000, die sich ausschließlich aus der Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz ergeben. schönen Tag noch phönix |
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Geschäftsveräußerung - Reichweite - micha79 - 05.08.2020, 11:18
RE: Geschäftsveräußerung - Reichweite - phönix - 09.08.2020, 23:59
RE: Geschäftsveräußerung - Reichweite - micha79 - 15.08.2020, 11:02
RE: Geschäftsveräußerung - Reichweite - phönix - 15.08.2020 13:53
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