Geschäftsveräußerung - Reichweite
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15.08.2020, 11:02
Beitrag: #3
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RE: Geschäftsveräußerung - Reichweite
(09.08.2020 23:59)phönix schrieb:(05.08.2020 11:18)micha79 schrieb: Sinngemäß wird geschrieben: Soweit das FA wegen "der bis zum Übergabetag bestehenden Verhältnisse" eine Berichtigung vornehmen und den Erwerber hierfür in Anspruch nehmen - dann Schadensersatz. § 75 AO verstehe ich. Aber hier haben wir doch zeitliche Schranken? Die Steuern/Abzugsbeträge müssen seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sein und innerhalb eines Jahres seit Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet worden sein. Bei einer Veräußerung im Jahr 03 ist die Umsatzsteuer im Jahr 01 doch dann außen vor, weil sie mit Ablauf Dezember 01 entstanden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Umstand, dass der Veräußerer im Jahr 01 oder vorher zu Unrecht Vorsteuer gezogen hat, führt doch dazu, dass seine Umsatzsteuerschuld seinerzeit mangels Berechtigung zum Abzug nicht erloschen ist. Und dann wäre der Erwerber, wenn diese Lesart richtig ist, außen vor für ältere Vorsteuerfehler. Es kann doch nicht darauf ankommen, wann das Finanzamt die Fehler beim Vorsteuerabzug "findet". Dann würde § 75 AO ad absurdum geführt. Aber selbst dann müsste man mit der Festsetzungsfrist von einem Jahr jedenfalls hinkommen. Ist das so richtig? |
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Geschäftsveräußerung - Reichweite - micha79 - 05.08.2020, 11:18
RE: Geschäftsveräußerung - Reichweite - phönix - 09.08.2020, 23:59
RE: Geschäftsveräußerung - Reichweite - micha79 - 15.08.2020 11:02
RE: Geschäftsveräußerung - Reichweite - phönix - 15.08.2020, 13:53
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