Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Geschäftsveräußerung - Reichweite
15.08.2020, 11:02
Beitrag: #3
RE: Geschäftsveräußerung - Reichweite
(09.08.2020 23:59)phönix schrieb:  
(05.08.2020 11:18)micha79 schrieb:  Sinngemäß wird geschrieben: Soweit das FA wegen "der bis zum Übergabetag bestehenden Verhältnisse" eine Berichtigung vornehmen und den Erwerber hierfür in Anspruch nehmen - dann Schadensersatz.

§ 75 AO greift hier natürlich auch ein. Wenn wir schon eine Geschäftsveräußerung im Ganzen haben, dann gilt natürlich auch § 75 Abgabenordnung. Damit Haftung des Übernehmenden des Geschäfts für die Steuerschulden des Betriebsveräußerers auch in der Umsatzsteuer.
Ich gebe Dir recht, dass bestimmt auch viele Steuerberater nicht hundertprozentig in der Lage sind, saubere Formulierungen vorzuschlagen, und gleichzeitig noch dafür zu sorgen, dass diese möglicherweise im Widerspruch zum Vertragspartner ihres Mandanten im Vertrag zu finden sind.
Darüber hinaus könnte die Regelung vielleicht folgendem Lebenssachverhalt geschuldet sein:
Unternehmer A baut oder saniert sein Haus, nimmt Vorsteuerabzug in Höhe von 300.000 in Anspruch, weil die Voraussetzungen für eine Option gegeben sind. Bereits vor der Veräußerung (innerhalb des Zehn Jahres Zeitraumes) wird eine Teilfläche nicht mehr mit Option vermietet, sondern umsatzsteuerbefreit. Der Verkauf innerhalb des Zehn Jahres Zeitraumes erfolgt als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung.
Der Erwerber versäumt es, im Rahmen der Due Dilligence den Vorsteuerabzug für alle Flächen im Haus für die vergangenen 10 Jahre zu prüfen. Oder er prüft es und bekommt falsche Antworten, da die 8 Jahre alten Belege angeblich nicht mehr aufgefunden werden.
Nach dem Verkauf fordert das Finanzamt zurecht die Berichtigung der Vorsteuer ab dem 1. Monat der Nutzung durch den Käufer. Möglicherweise soll die Formulierung diesen Fall abdecken?
Wahrscheinlich hätte man hier eine bessere Variante der Formulierung wählen sollen, aber dafür fehlt es nicht selten bei mindestens einem oder mehreren Stellen dieses Vertragsabschlusses (Verkäufer, Rechtsanwalt des Verkäufers, Steuerberater des Verkäufers, Käufer, Rechtsanwalt des Käufers, Steuerberater des Käufers) an Verständnis der Regelungen und deren Auswirkungen. Oder die gewählte Formulierung war sogar der Kompromiss, um beide Seiten überhaupt zum Geschäft kommen zu lassen...

§ 75 AO verstehe ich. Aber hier haben wir doch zeitliche Schranken?
Die Steuern/Abzugsbeträge müssen seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sein und innerhalb eines Jahres seit Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet worden sein. Bei einer Veräußerung im Jahr 03 ist die Umsatzsteuer im Jahr 01 doch dann außen vor, weil sie mit Ablauf Dezember 01 entstanden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Umstand, dass der Veräußerer im Jahr 01 oder vorher zu Unrecht Vorsteuer gezogen hat, führt doch dazu, dass seine Umsatzsteuerschuld seinerzeit mangels Berechtigung zum Abzug nicht erloschen ist. Und dann wäre der Erwerber, wenn diese Lesart richtig ist, außen vor für ältere Vorsteuerfehler.

Es kann doch nicht darauf ankommen, wann das Finanzamt die Fehler beim Vorsteuerabzug "findet". Dann würde § 75 AO ad absurdum geführt. Aber selbst dann müsste man mit der Festsetzungsfrist von einem Jahr jedenfalls hinkommen.

Ist das so richtig?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Nachrichten in diesem Thema
RE: Geschäftsveräußerung - Reichweite - micha79 - 15.08.2020 11:02

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation