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Geschäftsveräußerung - Reichweite
05.08.2020, 11:18
Beitrag: #1
Geschäftsveräußerung - Reichweite
Bei Grundstückskaufverträgen ist es meistens wie folgt:
Es liegt eine GiG vor - vorsorglich (aber unbedingt!) Option.
Nach meinen Rückfragen bzgl. vergangener Vorgänge bleibt es meistens zum Glück bei der GiG.

Notare tun sich gelegentlich schwer mit der Formulierung mangels steuerlicher Kenntnisse. Steuerberater hingegen tun sich gelegentlich schwer mit vertraglichen Regelungen.

Ich habe versucht, mich einzulesen. Bei folgenden Formulierungen, die gelegentlich verwendet werden, habe ich inzwischen Zweifel:

Sinngemäß wird geschrieben: Soweit das FA wegen "der bis zum Übergabetag bestehenden Verhältnisse" eine Berichtigung vornehmen und den Erwerber hierfür in Anspruch nehmen - dann Schadensersatz.

Ich meine, das kann doch überhaupt nicht eintreten. Problematisch ist natürlich, dass der Erwerber, wenn er (!) eine Änderung herbeiführt (Letztverbrauch), Vorsteuerberichtigung auch bzgl. der vom Veräußerer gezogenen Vorsteuer zu erleiden hat. Mit anderen Worten: Der Erwerber "hat es in der Hand" (grds. - wir wissen, dass es auch zu ungewollten Berichtigungen kommen kann, aber das ist eine andere Sache) - er muss bei einer "Fehlentscheidung" damit rechnen, dass er wirtschaftlich mit "Lasten" belastet wird, deren "Nutzen" (Vorsteuerkohle damals) ein anderer (Veräußerer) gezogen hat.

Diese Garantie meint aber etwas anderes. Sie beruht auf der "Angst", dass der Erwerber (ohne dass er selbst eine Änderung der Verhältnisse herbeiführt!) für Vorsteuerfehler des Veräußerers haftet (Beispiel: Scheinrechnungen). Das halte ich aber für falsch. § 15a Abs. 10 UStG ordnet doch keine umfassende Haftung für Änderungsbescheide der USt-Bescheide des Veräußerers an. Das heißt, dieser Fall kann nicht eintreten: Wenn USt-Bescheide des Veräußerers korrigiert werden, haftet der Erwerber hierfür doch unter keinen Umständen. Der Erwerber hat nur ein Berichtigungsrisiko, wenn er eine Änderung der Verhältnisse herbeiführt.

Oder gibt es eine Minderheitsmeinung, die etwa aus § 1 Abs. 1a S. 3 UStG etwas anderes herausliest?

Für Feedback wäre ich dankbar.
Gruß
Micha79
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Geschäftsveräußerung - Reichweite - micha79 - 05.08.2020 11:18

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