Erledigung in der Hauptsache erklären
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26.05.2020, 12:33
Beitrag: #7
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RE: Erledigung in der Hauptsache erklären
Also der große Streitpunkt ist, das dem Mandanten vorgeworfen wird in den Jahren 2010-2011 Scheinrechnungen in Höhe von rund 900.000,- € als Fremdleistung eingereicht zu haben. Es geht um ein Bauvorhaben welches 2009 begann und 2013 endet. Laut Steufa wurde festgestellt, dass diese Firmen keinen Zutritt zu der Baustelle hatten und die Scheinrechnungen als Abdeckrechnungen für Schwarzlöhne gezahlt wurden um LSt und SV zu sparen. Nach deren Feststellungen sind ca 250.000,- € als Schwarzlohn bezahlt worden und den Rest hat sich dann der Gefü eingesteckt, wofür es aber keinerlei Beweise gibt.
Ursprünglich hatte das FA den Gewinn um die Differenz von 650.000,- für beide Jahre erhöht. Nachdem wir nachweisen konnten, dass die Scheinrechnungen in den Jahren 2010 + 2011 als angefangene Arbeiten in die Bewertung mit eingeflossen sind und die Gewinnauswirkung erst in 2013 stattfinden kann, hat das FA jetzt im Klageverfahren folgende Auffassung. Dem Vortrag der Kläger wird zugestimmt, aber in anderer Beurteilung des SteuFa-Berichts erkennen wir eine vGa. Wir reduzieren den Bestand der unfertigen Leistungen um die z.B. rund 460.000,- € und erhöhen den Gewinn wieder in gleicher Höhe als vGa. Nur im Steufa-Bericht steht eben, dass es keine Anzeichen für eine vGa gibt. Ich kann mich doch nicht auf das gesamte Zahlenmaterial stürzen und verarbeiten und einen anderen Punkt des Berichtes ignorieren.. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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