Erledigung in der Hauptsache erklären
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25.05.2020, 21:28
Beitrag: #4
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RE: Erledigung in der Hauptsache erklären
Das FA hat folgendes beschieden:
z.B. 2011: 1. Bescheid aus 2013 wie erklärt z.v.E. 5.606,- €; KSt 833,- zzgl. Soli 2. Bescheid aus 2016 nach Steufa z.V.E. 468.100,- €; KSt: 70.214,- zzgl. Soli 3. Bescheid 2020 nach Klage Verlust -457.134,- zzgl. vGa +459.894,- zzgl. Hinzurechnungen = z.V.E. 5.606,- Was mich stutzig macht, wir haben die 459.894 nicht als BA erklärt und was jetzt noch wahrscheinlich passieren wird ist, dass das FA den Bescheid 2013 um ca. 800.000 ,-erhöht, da hier das Bauvorhaben abgeschlossen und der Bescheid nach einer BP vorläufig gestellt wurde. Es ist Abhängig vom FG Verfahren. Ich habe eine Urteil vom Bundesfinanzhof vom 16.12.2014, VIII R 30/12 gefunden welches ein wenig in meine Richtung geht. Für mich geht es um folgende Überlegungen: - Welches FA muss die vGa beweisen... im Steufa-Bericht steht nämlich ganz klar geschrieben..... Anzeichen für eine vGa wurden nicht gefunden... da war das FA aber auch noch siegessicher mit den Scheinrechnungen... - wenn ich die Hauptsache für erledigt erkläre komme ich noch an die vGa ran? Danke tolledeu „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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