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§8 EStDV und die Folgen
15.05.2020, 21:32
Beitrag: #3
§8 EStDV und die Folgen
Einlage zum Teilwert würde ich sagen. Die BFH Entscheidung kannte noch nicht § 6 Abs 1 Nr 5 EStG.

Es dürfte auch nicht vorher BV sein, weil die Erfassung im BV gerade unterbleibt. Der daraus folgende BA-Abzug ändert daran mE nichts. Bei AK binnen 3 Jahren würde dass dann Nr 5 Satz 2 EStG sein, oder?

Bei altem PV, bleibt es mE beim Teilwert. Und das ist mE auch nicht problematisch.

Bsp historischer AK-Anteil des ArbZi = 20.000€. Wurde bereits 10 J mit 2% abgeschrieben und als BA geltend gemacht. Also „fiktiver“ Buchwert 16.000€ (10 J x 2% = 20% AfA).

Teilwert nun 30.000€.

Einlage ist 30.000€, weil weder § 6 Abs 1 Nr 5 oder § 7 Abs 1 Satz 5 einschlägig sind.

Also Einlage 30.000€ und nun p.a. 3% AfA = 900€.

Worüber man nachdenken könnte wäre mE nur eine analoge Anwendung von § 7 Abs 1 Satz 5, denn wir haben hier PV bei Gewinneinkünften. Dann würde man von den 30.000 noch die 4.000 abziehen und AfA Bemessung wäre nur 26.000€.
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§8 EStDV und die Folgen - taxpert - 14.05.2020, 08:49
§8 EStDV und die Folgen - showbee - 15.05.2020 21:32

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