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§ 20 Abs. 2 UmwStG und teilweise Verbuchung auf Darlehenskonto
16.03.2019, 00:15
Beitrag: #5
§ 20 Abs. 2 UmwStG und teilweise Verbuchung auf Darlehenskonto
Schöner drückt es Menner in Haritz/Menner, UmwandlungssteuerG, 4. Auflage 2015, § 20 Rn. 8f aus:

Zitat:... Die Begründung von Beteiligungen an anderen Unternehmen können grds durch Einbringungen von Unternehmensteilen in andere Unternehmen gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten vorgenommen werden. Allerdings muss gesehen werden, dass es sich bei solchen Einbringungen von Unternehmensteilen gegen Gewährung von Anteilen nach Ansicht der FinVerw und der höchstrichterlichen Rspr. um tauschähnliche Vorgänge und damit um stpfl. Veräußerungsgeschäfte handelt ... Die zu gewährenden Anteile stellen die Gegenleistung für die Übertragung von BV-Teilen dar. Diese rechtliche Bewertung gilt gleichermaßen für die Übertragung von BV im Wege der Einzelrechtsnachfolge wie auch bei Sacheinbringungen im Wege handelsrechtlicher Umwandlungen ...

Bliebe es bei dieser steuerrechtlichen Beurteilung, so könnte dies sinnvolle betriebswirtschaftliche Umstrukturierungen verhindern, weil wegen gebotener Gewinnrealisierung steuerliche Belastungen drohen. Der Gesetzgeber war deshalb aufgerufen, hier Abhilfe zu schaffen und wenigstens temporär wirkende Steuerneutralität für bestimmte Einbringungssachverhalte zu ermöglichen. ...

§ 6 Abs 5 EStG erfasst nicht den Betrieb selbst als Gegenstand der Reorganisation unter Beteiligung unterschiedlicher Steuersubjekte; vielmehr werden hier einzelne Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betrieben/betrieblichen Sphären des selben Steuerpflichtigen bewegt. Die Bewegung bei einem Stpfl soll aber keine Realisierung sein, auch wenn technisch eine vorliegen würde.

Damit ist § 20 eine offene Privilegierung (Lenkung); § 6 kann hingeben auch als Rückkehr zum Grundkonzept verstanden werden.
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§ 20 Abs. 2 UmwStG und teilweise Verbuchung auf Darlehenskonto - showbee - 16.03.2019 00:15

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