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Typisch stille Unterbeteiligung bei Rechtsanwalt/Notar
03.03.2019, 23:45
Beitrag: #1
Typisch stille Unterbeteiligung bei Rechtsanwalt/Notar
Stichwort Kinder als "lebende Grundfreibeträge":
Kann ein Anwaltsnotar seine drei minderjährigen Kinder typisch unterbeteiligen bzgl. seines Mitunternehmeranteils an der Freiberufler-Mitunternehmerschaft?

Völlig klar ist, dass eine atypische Unterbeteiligung hier natürlich ausscheidet. Aber typische Unterbeteiligungen sind ja eigentlich nur Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Das sollte doch nach BFH IV R 35/89 vom 21.02.1991 grds. unter Beachtung des Fremdvergleichs möglich sein, oder? Es macht doch keinen Unterschied, ob die typische Unterbeteiligung bzgl. eines Gewerbebetriebs oder eines freiberuflichen Betriebs besteht?!

Unterbeteiligungen sind deshalb interessant (natürlich schenkt N jedem Kind erst das erforderliche Geld), weil sie wegen der Verlustbeteiligung anders als Darlehen eine höhere Gewinnbeteiligung ermöglichen. Die 15 Prozent aus BFH IV R 83/06 wären nicht uninteressant; Darlehen sind derzeit ja mit allenfalls 3 Prozent oder so möglich.

Sind meine Überlegungen jedenfalls im Grundsatz richtig? Macht es einen Unterschied, welchem Teilbetrieb des Anwaltsnotars die Betriebsausgaben zuzuordnen wären?

Danke und Gruß
Micha79
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Typisch stille Unterbeteiligung bei Rechtsanwalt/Notar - micha79 - 03.03.2019 23:45

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