Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG!
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16.01.2019, 23:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.01.2019 23:46 von phönix.)
Beitrag: #8
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RE: Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG!
(16.01.2019 18:44)showbee schrieb: Das hat dann auch zur Folge, dass auch die zivilrechtlich vorhandene Darlehensvergabe Stpfl an KG unbeachtlich sein muss. Das ist nur folgerichtig, soweit der Stpfl eben an der KG beteiligt ist. Bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft kann ich diese Auffassung nicht aus dem Gesetz erkennen. Unstrittig ist das bei 15er Einkünften, da das im Gesetz so geregelt ist. Ich kenne dazu nur Eigennutzungsfälle, dazu gibt es eindeutige Rechtsprechung, dass ist für mich auch system-logisch. Hast du zu der von dir vertretenen Auffassung eine Rechtsprechungsquelle außerhalb des von Taxpert angeführten Urteils? (16.01.2019 18:44)showbee schrieb: Das Ergebnis wird klarer, wenn wir nicht ein Darlehen sondern einen Dienstvertrag nehmen: X ist 100% Kommanditist und erbringt GF Leistung für große Hausverwaltung in der KG für 1.000€ mtl. Überschuss der KG 12T€, nach Abzug der GF Leistung = 0€. Im reinen Inlandsfall würde man WK in der Gesamthand und korrespondierende SoVergütung. Eigentlich sinnlos. Die Einkünfte aus VuV sind 12T€. Der von dir skizzierte Inlandsfall würde aber sofort anders laufen, wenn der Gesellschafter der Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb hat, zu dem die Geschäftsführung von Personengesellschaften gehört. Dann ist nämlich nach der Rechtsprechung die Erfassung der originär gewerblichen Einkünfte auf Ebene der Personengesellschaft als Vermietungseinkünfte unzulässig. Der § 21 regelt eben im Unterschied zum § 15 nicht die Einkünfte-Qualifikation von anderen Einkunftsarten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eher regelt § 21 Abs. 3 noch den entgegengesetzten Fall! (16.01.2019 18:44)showbee schrieb: Im Auslandsfall wird klar, dass hier „Innenumsatz“ vorliegt, denn der Stpfl erbringt „kakulatorischen Vermietungsunternehmerlohn“ an sich selbst. Das kann nicht in Deutschland zu einem Abzug führen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sonst der Ansässigkeitsstaat die 12.000 € als Lohn versteuert, denn dann hätte man eine echte Doppelbesteuerung. Bei Besteuerung im Ansässigkeitsstaat als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit (um mal bei den deutschen Einkunftsarten zu bleiben) muss die Doppelbesteuerung vermieden werden, da sind wir uns sicher einig. schönen Tag noch phönix |
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Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG! - taxpert - 14.01.2019, 10:11
RE: Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG! - phönix - 14.01.2019, 11:25
RE: Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG! - taxpert - 16.01.2019, 13:16
RE: Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG! - phönix - 16.01.2019, 14:26
Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG! - showbee - 16.01.2019, 08:50
RE: Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG! - phönix - 16.01.2019, 17:02
Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG! - showbee - 16.01.2019, 18:44
RE: Und nochmal beschränkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG! - phönix - 16.01.2019 23:41
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