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§ 23 und Anschaffungsbegriff
02.03.2018, 11:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.03.2018 11:02 von phönix.)
Beitrag: #3
RE: § 23 und Anschaffungsbegriff
Der Gesellschafter, der 9% der Fläche erhielt, war vorher mit 9% am Kapital beteiligt und musste 9%der Restverbindlichkeiten übernehmen. Derjenige mit Wohnungsfläche = 12 % war vorher mit 12% am Kapital beteiligt und musste 12% der Verbindlichkeiten übernehmen. Insoweit sehe ich keine Probleme.

schönen Tag noch

phönix
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RE: § 23 und Anschaffungsbegriff - phönix - 02.03.2018 11:01

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