Anlage U
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29.12.2017, 16:58
Beitrag: #6
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RE: Anlage U
@Jive: Wo ist denn das rückwirkende Ereignis? Der Leistende hat schlicht vergessen seinen Unterhalt in voller Höhe als SoA in Ansatz zu bringen. Der spätere SoA-Abzug kann für den Empfänger ein rückwirkendes Ereignis sein (bzgl. der nachzuholenden Versteuerung nach § 22). Gleiches gilt, wenn der zunächst beschränkte Antrag später erweitert wird (Leistung an Ex war bspw. 10T€ und zunächst wurden nur 5T€ beantragt, weil nur eine Zustimmung auf 5T€ vorlag). Ich verstehe den Fall aber so, dass eine unbeschränkte Zustimmung vorlag und Leistungen auch im VZ erbracht wurden. Ich sehe hier also nichts Rückwirkendes. Grundlagen- und Folgebescheidssystematik haben wir auch nicht. Man könnte jetzt nur daran denken, ob es ggf. Sinn macht, wenn der Empfänger nun seine Zustimmung auf die 600,-- beschränkt; ggf. könnte dies eine Folge für die Steuerbelastung des Empfänger sein, um den Schaden zu mindern.
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RE: Anlage U - Opa - 28.12.2017, 10:54
RE: Anlage U - Jive - 29.12.2017, 13:41
RE: Anlage U - Opa - 29.12.2017, 14:14
RE: Anlage U - showbee - 29.12.2017 16:58
RE: Anlage U - Opa - 29.12.2017, 17:25
RE: Anlage U - showbee - 29.12.2017, 17:37
RE: Anlage U - Jive - 29.12.2017, 19:33
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