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Anlage U
29.12.2017, 13:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.12.2017 13:45 von Jive.)
Beitrag: #4
RE: Anlage U
Da hat wohl die EF und das Fa gepennt ...


Lediglich soweit die Unterhaltsleistungen vom Geber abgezogen werden können, hat der Empfänger sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1a EStG. Zwischen dem Sonderausgabenabzug des Zahlenden und der Erfassung der Zahlungen beim Empfänger besteht eine gesetzlich vorgegebene Korrespondenz. Die Abzugsfähigkeit beim Leistenden ist notwendige Voraussetzung für die Besteuerung beim Empfänger. Erst der Antrag des Gebers ist das die Besteuerung auslösende Ereignis. Ohne Antrag ist eine Zustimmungserklärung wirkungslos. Beantragt nach bestandskräftiger Veranlagung des Empfängers der Unterhaltsleistende die Anwendung des Realsplittings, so ist der Bescheid gegenüber dem Empfänger nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, auch wenn dieser seine Zustimmung zum Realsplitting bereits vor Erlass des ersten Bescheids erteilt hat (rechtskräftiges Urteil des FG Köln vom 27.4.1995, EFG 1995, 893). Wird der Empfänger zeitlich vor dem Geber veranlagt, haben die Unterhaltszahlungen bei ihm zunächst außer Ansatz zu bleiben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt sind. Werden aber die Unterhaltszahlungen im Wege des Realsplittings vom Geber als Sonderausgaben geltend gemacht und berücksichtigt, so wird durch die zeitlich nachfolgende ESt-Veranlagung des Gebers beim Empfänger der Tatbestand des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt (rechtskräftiges Urteil des FG Hamburg vom 13.6.1995, EFG 1995, 894).

Die Vfg. der OFD Koblenz vom 30.7.2007 (S 2221 a/S 2255 A – St 321, DStR 2007, 1820) nimmt zu Antrag und Zustimmung zum Realsplitting Stellung. Danach wird klargestellt, dass die Reduzierung des in der Anlage U zugestimmten Betrages durch den Unterhaltsgeber mit korrespondierender Auswirkung beim Unterhaltsempfänger für einen folgenden Veranlagungszeitraum möglich ist. Der Geber kann für jedes Kj. entscheiden, ob er die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen möchte und wenn ja, in welcher Höhe er dies tun möchte. Der Besteuerungsgrund i.S.d. § 22 Nr. 1a EStG beim Unterhaltsempfänger wird durch den gestellten Antrag des Gebers auf Sonderausgabenabzug ausgelöst.

Wenn jetzt also die VA des Mannes bestandskräftig ist, und er nur 600 beantragt hatte, kann er die fehlenden 1100 nicht mehr nachschieben.

Da heisst aber, dass bei der Frau auch nur 600 steuerpflichtig sind. Die einschlägige Änderungsnorm meiner Meinung nach für die Frau ist 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

Nachteilsausgleich gibts allerdings nur für die 600.. selbst wenn der Bescheid der Frau nicht änderbar wäre.

Schließlich hat nicht der Mann der Frau einen Nachteil bereitet, sondern die Frau sich selbst, indem Sie etwas als einkünfte erklärt hat, was leider zu diesem Zeitpunkt keine waren....

Aus genau diesem Grunde erkläre ich unterhaltsleistungen beim Empfänger NIE, sofern ich nicht ausnahmesweise exakt weiss wieviel der Geber beantragt hat abzuziehen. ( Denn wie das Beispiel Zeigt kann man sich nicht darauf verlassen, dass dass FA die beträge tatsächlich zunächst ausser Acht lässt wie es sein sollte)

frohe Festtage, euer jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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Anlage U - Opa - 27.12.2017, 11:01
Anlage U - showbee - 27.12.2017, 21:31
RE: Anlage U - Opa - 28.12.2017, 10:54
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