Änderung Abgabezeitraum UStVa
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11.08.2017, 10:17
Beitrag: #4
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RE: Änderung Abgabezeitraum UStVa
Doch das ist gesetzlich schon vorgesehen. § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG lautet ja
Zitat:Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Der UStAE sagt deshalb in 18.2 Abs. 2 S. 2 Zitat:Hat sich im Vorjahr kein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben, ist die Befreiung grundsätzlich von Amts wegen zu erteilen. Diese Befreiung ist mE ein Verwaltungsakt. Dieser war rechtmäßig und begünstigend, wirkt nun aber belastend. Also müsste für den Widerruf § 131 Abs. 1 AO gelten. Ich würde also mal versuchen: Antrag auf Widerruf der Befreiung nach o.g. Vorschriften mit Wirkung vom ... an, weil Befreiung belastend wirkt (VoSt-Überhang). I.E. müsste die FinVerw technisch dann ein anderes UST-Signal setzen und die UStVA annehmen. |
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Änderung Abgabezeitraum UStVa - Taxman - 10.08.2017, 16:57
RE: Änderung Abgabezeitraum UStVa - Petz - 10.08.2017, 18:27
Änderung Abgabezeitraum UStVa - Taxman - 10.08.2017, 21:24
RE: Änderung Abgabezeitraum UStVa - showbee - 11.08.2017 10:17
Änderung Abgabezeitraum UStVa - Taxman - 11.08.2017, 10:22
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