Hotelverpachtung
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19.07.2017, 16:11
Beitrag: #4
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RE: Hotelverpachtung
Ich danke Dir. Gute Ausführungen dazu im Herrmann/Heuer/Raupach:
Nutzungen sind gemäß § 100 BGB die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Dementsprechend handelt es sich bei Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung um die Entgelte, die als Gegenleistung für die Nutzung beweglicher oder unbeweglicher Sachen und von Rechten geleistet werden. Die Vorschrift erfasst alle Nutzungen wie z. B. Erbbaurechte, Niesbrauch, Miete oder Leasing sowie die entgeltliche Zurverfügungstellung von Kapital. Dabei reicht es aus, wenn die Ausgabe in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung steht (Extrakt aus Hermann, Heuer, Raupach, EStG, Rz. 125 zu § 11). An einer Nutzung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder von Rechten mangelt es im vorliegenden Sachverhalt völlig. Demzufolge wäre § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht anzuwenden. schönen Tag noch phönix |
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