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Berichtigung von Rechnungen
06.05.2017, 13:51
Beitrag: #2
Berichtigung von Rechnungen
Die TÜV Leistung wird direkt vom TÜV an den Halter erbracht (OFD FFm 24.6.2010):
Zitat:Im Zusammenhang mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stellt sich die Frage, ob autorisierte Prüfingenieure der Überwachungsorganisation (z. B. DEKRA, TÜV) in Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachbetrieben (sog. Prüfstützpunkte) Leistungen gegenüber dem Kraftfahrzeughalter oder Kraftfahrzeugwerkstatt erbringen.
Zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde abgestimmt, ab dem 1. 1. 2003 hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Die Überwachungsorganisation als beliehener Unternehmer erlässt gegenüber dem Kraftfahrzeughalter einen Hoheitsakt. Daher liegt insoweit ein Leistungsaustausch nur gegenüber dem Kraftfahrzeughalter, nicht jedoch gegenüber der Werkstatt vor.
Soweit der Kraftfahrzeughalter von der Kraftfahrzeugwerkstatt eine Rechnung erhalten hat, in der Umsatzsteuer auf die TÜV-Gebühren berechnet und ausgewiesen wurde, ist in Höhe dieses Betrages der Vorsteuerabzug zu versagen.
Ebenso steht der Kraftfahrzeugwerkstatt kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Überwachungsorganisation über durchgeführte Hauptuntersuchungen für Kundenfahrzeuge zu.

Da somit der Unternehmer (KFZ Werkstatt) insoweit keine Leistung erbringt, ist es ein Fall von § 14c Abs 2 Satz 2 und nicht von § 14c Abs 1.
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Berichtigung von Rechnungen - showbee - 06.05.2017 13:51

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