Umsatzsteuer bei Liebhaberei
|
13.07.2016, 12:38
Beitrag: #12
|
|||
|
|||
RE: Umsatzsteuer bei Liebhaberei
Hallo zusammen,
wir haben nun eine Antwort auf unser Schreiben erhalten. Dies mal im Wortlaut, weil mir ein bisserl die Worte fehlen. Es geht um den Bescheid 2009 (Bescheiddatum liegt in 2010) und die nachträgliche Änderung. "Der Steuerbescheid 2009 wurde versehentlich nach §129 AO geändert. Dieser sollte eigentlich nach §173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, da neue Tatsachen, die zu einer höheren Steuer führen, nachträglich bekannt wurden. Die Tätigkeit wurde in 2009 eröffnet. Der Anlaufverlust ist grundsätzlich für das erste Jahr vorläufig anzuerkennen, da die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und der Verlust anfangs in Kauf genommen werden muss, um auf Dauer positive Einkünfte zu erzielen. Doch der Bescheid vom xx.xx.2010 erhielt keine Vorläufigkeit. Ein starkes Indiz für die fehlende Einkunftserzielungsabsicht ist auch, dass bei Fortführung der Tätigkeit in der bisherigen Form zwar von der Steuerpflichtigen erkannt wurde, dass ein Totalerfolg nicht zu erwarten ist, aber nicht korrigierend eingegriffen wird bzw. wurde. Da dies im Schreiben vom xx.xx.2016 nochmals bestätigt wurde, ist von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Die Tatsachen sind aber erst nach der Einkommensteuerveranlagung 2009 bekannt geworden. Laut BFH- Urteil vom 06.12.1994 ist eine nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstandene Hilfstatsache, die für diesen Zeitpunkt zu einer veränderten Würdigung in Bezug auf eine innere Tatsache führt, rechtfertigt jedoch nur dann eine Berichtigung nach §173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO 1977, wenn sie einen sicheren Schluss auf die innere Haupttatsache ermöglicht. Daher ist es gerechtfertigt, den Einkommensteuerbescheid 2009 zu ändern. Hinsichtlich der Würdigung der umsatzsteuerlichen Gewinn- bzw. Einnahmenerzielungsabsicht gebe ich Ihnen recht." ... Nochmals: Der Bescheid ist bestandskräftig und außerhalb der Festsetzungsfrist. Unabhängig davon, ob die o.g. Änderung überhaupt möglich wäre, wenn der Bescheid innerhalb der Festsetzungsfrist wäre... hier liegt ja wohl keine Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung vor, wenn ein Steuerpflichtiger im Jahr der Betriebseröffnung ca. 3.500 EUR Verlust erwirtschaftet und bis Ende 2015 von einem möglichen Totalgewinn ausgeht. In der Umsatzsteuerthematik folgt uns das Finanzamt nun offenbar. Was meint Ihr? Viele Grüße |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste