Unterlassene Wertaufholung als neue Tatsache
|
11.03.2016, 01:08
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
Unterlassene Wertaufholung als neue Tatsache
Ein Grundstückshändler (GbR) hat im Jahr 01 eine vom Finanzamt anerkannte Teilwertabschreibung auf die im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücke vorgenommen.
Im Jahr 08 gelingt es endlich wieder, Grundstücke zu ordentlichen Preisen zu vermarkten. Entsprechend ergibt sich aus der Gewinnermittlung ein laufender Gewinn für die veräußerten Grundstücke (Verkaufspreis abzüglich durch Teilwertabschreibung geminderter Buchwert). Eine Wertaufholung für die noch im Betriebsvermögen befindlichen verbliebenen Grundstücke nimmt der Händler nicht vor. Der Bescheid ergeht nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Der Feststellungsbescheid ist endgültig. Im Jahr 10 stellt der Händler fest, dass sich die Tendenz aus dem Jahr 08 hinsichtlich der Ertragsaussichten aus den Grundstücken gefestigt hat und überlegt, in welchem Jahr die Wertaufholung zulässig ist. Dabei stellt er auch die Frage, ob der Bescheid 08 noch änderbar ist, um gegebenenfalls bereits im Jahr 08 ein höheres Ergebnis zu erzielen. Also: Ist die unterlassene Wertaufholung ein Grund, im Sinne einer neuen Tatsache noch einmal an das Jahr 08 zu gehen? Oder wären andere Änderungsvorschriften anwendbar? Vielen Dank für Euer Mitdenken schönen Tag noch phönix |
|||
|
Nachrichten in diesem Thema |
Unterlassene Wertaufholung als neue Tatsache - phönix - 11.03.2016 01:08
RE: Unterlassene Wertaufholung als neue Tatsache - taxpert - 11.03.2016, 11:57
RE: Unterlassene Wertaufholung als neue Tatsache - tolledeu - 14.03.2016, 15:52
RE: Unterlassene Wertaufholung als neue Tatsache - phönix - 14.03.2016, 16:16
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste