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Gewinnermittlung ohne Belege
15.12.2015, 21:49 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.12.2015 21:51 von showbee.)
Beitrag: #6
RE: Gewinnermittlung ohne Belege
Die strafrechtliche Komponente sollte man genau prüfen; die Selbstanzeige erstreckt sich ja mE auf die 10jährige Festsetzungsfrist. Man muss also ggf zunächst für alle 10 Jahre rechnen und erklären und dann im Veranlagungsverfahren versuchen den Vorsatz auszuräumen um eben die Jahre 10 bis 6 nicht mehr veranlagt zu bekommen.

Ansonsten folgende Fundstelle:

FGJ zu 371 AO Rn 62 f schrieb:Ist der Stpfl wegen fehlender Aufzeichnungen nicht in der Lage, genaue zahlenmäßige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen zu machen, muss er dem FA jedenfalls diejenigen Tatsachen mitteilen, die eine Schätzung (§ 162) ermöglichen, oder einen eigenen Schätzungsvorschlag mit bestimmten Angaben begründen, zB über Umsatz oder über Wareneinsatz und Aufschläge oder über Materialeinsatz, Löhne und Aufschläge oder jedenfalls über den Verbrauch und den Vermögenszuwachs innerhalb der fraglichen Steuerabschnitte. Anhand solcher Angaben ist eine annähernd zutreffende (Berichtigungs-)Veranlagung auch dann möglich, wenn die Buchführung derart im Argen liegt, dass die Einnahmen und Ausgaben nicht rekonstruiert werden können (...).

(...) § 370 AO sanktioniert nicht die mangelhafte oder fehlerhafte Buchführung – dies tun §§ 283 ff. StGB, §§ 331 ff. HGB –, sondern die auf einer bestimmten Tathandlung beruhende unrichtige oder fehlende Steuerfestsetzung (...). Soweit der Stpfl mit seinen Angaben diese zutreffende Steuerfestsetzung ermöglicht, genügt dies auch dem § 371 AO (...). Soweit die Schätzung von der FinB verworfen wird, ist zu differenzieren: Wenn aus steuerrechtlichen Erwägungen Sicherheitszuschläge gemacht werden, oder auf der Basis des bekannten Umsatzes mit Gewinnen gerechnet wird, die den oberen Werten der Richtsatzsammlung oder Ähnlichem entsprechen, hat dies zunächst einmal nur steuerrechtliche Relevanz. Für die Selbstanzeige ist in jedem Falle ausreichend, dass solche Tatsachen übermittelt werden, die eine Schätzung nach strafprozessualen Maßstäben rechtfertigten (...). Die Grenze ist erst dort erreicht, wo sich die Berichtigungserklärung des Stpfl in der bloßen Aufforderung zur Schätzung durch das FA erschöpft.

Es genügt freilich nicht seinen Umsatz pauschal zu schätzen, also ohne weitere Angabe zu den durchgeführten Geschäften, Abrechnungen etc. einfach einen Umsatz von 80-100.000 € anzugeben und dann für die Selbstanzeige bspw. von 110.000 € weiter zu rechnen. Auch hier sollte im Zweifel ein Strafverteidiger die Selbstanzeige vorher mal prüfen.
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RE: Gewinnermittlung ohne Belege - showbee - 15.12.2015 21:49

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