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Falsche Lohnsteuerklasse
15.09.2015, 13:17
Beitrag: #2
RE: Falsche Lohnsteuerklasse
Aus dem ABC des Lohnbürohs, Ausgabe Mitte 2015:

d) Weiteres Dienstverhältnis
aa) Beginn eines weiteren Dienstverhältnisses
987
Beginnt der Arbeitnehmer ein neues Dienstverhältnis und bezieht er nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, hat er zu entscheiden, welches das erste und welches das weitere Dienstverhältnis ist. Soll der Arbeitslohn des neuen Dienstverhältnisses nach der Steuerklasse VI besteuert werden, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber neben der Identifikationsnummer und dem Tag der Geburt mitzuteilen, dass es sich um ein weiteres Dienstverhältnis handelt (vgl. → Rz. 989). Zur Berücksichtigung eines nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG festgestellten Freibetrags vgl. → Rz. 1013. Soll der Arbeitslohn des neuen Dienstverhältnisses nach den Merkmalen des ersten Dienstverhältnisses besteuert werden, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Nachdem der Arbeitgeber des neuen Dienstverhältnisses den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung angemeldet hat, bildet die Finanzverwaltung die zutreffenden Steuerklassen automatisch und stellt sie dem jeweiligen Arbeitgeber zum Abruf bereit. Dem Arbeitgeber des weiteren Dienstverhältnisses werden als ELStAM die Steuerklasse VI und ggf. die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie ein Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG zum Abruf bereitgestellt. Wird das neue Dienstverhältnis als erstes Dienstverhältnis angemeldet, stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber die ELStAM für ein erstes Dienstverhältnis und dem anderen Arbeitgeber die Steuerklasse VI zum Abruf bereit.

Die für das neue Dienstverhältnis gültigen ELStAM werden grundsätzlich rückwirkend ab dem Beginn des Dienstverhältnisses (vgl. → Rz. 986
) gebildet.

bb) Wechsel des ersten Dienstverhältnisses
988
Bezieht der Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, kann er auch während des Kalenderjahrs einen neuen ersten Arbeitgeber bestimmen. Hierfür ist dem neuen Hauptarbeitgeber mitzuteilen, dass es sich nun um das erste Dienstverhältnis handelt. Dem weiteren Arbeitgeber ist mitzuteilen, dass es sich nun um das weitere Dienstverhältnis handelt und ggf. ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG festgestellter Freibetrag (→ Rz. 1013) abgerufen werden soll. Ein solcher Wechsel darf frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an erfolgen, in dem der Arbeitnehmer das erste Dienstverhältnis neu bestimmt.

e) Pflichten des Arbeitnehmers
aa) Gegenüber dem Arbeitgeber
989
Zum Zweck des Abrufs der ELStAM hat der Arbeitnehmer jedem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis Folgendes mitzuteilen (§ 39e Abs. 4 Satz 1 EStG):
– die Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt,
– ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt (→ Rz. 987),
– ggf. ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll (vgl. → Rz. 1013).
Soll in einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis ein Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG abgerufen werden, vgl. → Rz. 1012
.
bb) Gegenüber der Finanzverwaltung
990
Die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder werden im neuen Verfahren in der Regel automatisch geändert. Auslöser hierfür sind Mitteilungen der Meldebehörden über den geänderten Familienstand bzw. die Geburt oder den Tod eines Kinds. In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer nicht zu einer Mitteilung an das Finanzamt verpflichtet (§ 39 Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG).
Ändern sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und treten die Voraussetzungen zur Einreihung in eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder für eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist er in den Fällen, in denen die Änderungen nicht durch geänderte Meldedaten automatisch angestoßen werden, verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen und die Steuerklasse sowie die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 EStG). Dies gilt insbesondere bei dauernder Trennung der Ehegatten bzw. Lebenspartner oder wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und somit für die Anwendung der Steuerklasse II (→ Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rz. 1068) entfallen.
Ferner besteht eine Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt, wenn ihm bekannt wird, dass die ELStAM zu seinen Gunsten von den nach § 39 EStG zu bildenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen (§ 39e Abs. 6 Satz 5 EStG), z.B. wenn der Arbeitgeber abgerufene ELStAM irrtümlich nicht dem zutreffenden Arbeitnehmer zugeordnet hat.
Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, z.B. weil er ins grenznahe Ausland verzieht und seinen Arbeitsplatz im Inland beibehält, hat er dies seinem Wohnsitzfinanzamt (→ Rz. 968) ebenfalls unverzüglich mitzuteilen (§ 39 Abs. 7 Satz 1 EStG). Als Folge hat das Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu ändern (Sperrung des Abrufs der ELStAM). Auf Antrag wird das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen (→ Rz. 997) und ihn ggf. in die Steuerklasse I einreihen.
Zu den Folgerungen auf Grund fehlender oder unzutreffender Angaben → Rz. 998


____________________________
Das ist zwar viel Text, aber da steht eigentlich das meiste ziemlich griffig da. Und besser, als wenn ich es mühsam selbst formuliere und dann wieder was vergesse....

Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know!
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Falsche Lohnsteuerklasse - phönix - 15.09.2015, 13:02
RE: Falsche Lohnsteuerklasse - höfner501 - 15.09.2015 13:17

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