Zinsberechnung bei freiwilliger ESt-VZ
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07.09.2015, 12:36
Beitrag: #3
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RE: Zinsberechnung bei freiwilliger ESt-VZ
§ 233a Abs. 3:
Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen Bei Clematis wurden die freiwilligen VZ nicht amtlich "festgesetzt". Und wären somit von Gesetzes wegen nicht zu berücksichtigen. Aber der AEAO sagt in Ziff. 15 Leistet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Karenzzeit eine freiwillige Zahlung, ist dies als Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen anzusehen. Müsste dann über diesen Antrag nicht entschieden werden? Ist die Annahme des Geldes als Bewilligung des Antrags - und damit Festsetzung - zu werten? Bleibt hier tatsächlich mal ein Antrag im Raum stehen, ohne dass darüber entschieden wird? Oder hat der Sachbearbeiter nur versäumt, eine Entscheidung zu treffen? Oder womöglich keine Maldung von der Kasse bekommen, dass Geld eingegangen ist? Ich glaube, ich würde hier um eine Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der VZ bitten. Und auf die Reaktion warten. Damit könnte dann auch die Frage der Verzinsung des Guthabens erledigt sein. |
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