§8c KStG
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06.08.2015, 16:04
Beitrag: #5
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§8c KStG
(06.08.2015 14:41)taxpert schrieb: Dann lässt sich deiner Meinung nach durch das Wahlrecht der §8c KStG umgehen!!??Umgehen ist mE das falsche Wort. Es ist eine zulässige Gestaltung. Wenn das Gesetz nicht dem Niederstwertprinzip folgt bzw die Befolgung für stl Zwecke ins Belieben des Stpfl stellt, dann ist das so. Du kannst ja in das Wort "kann" in § 6 Abs 1 Nr 1 EStG keinen Vorbehalt reinlesen, dass das nicht gilt, wenn ... Zitat:Oder wird deiner Meinung nach dann der Verlust bereits im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile "realisiert". Schließlich wird sich der Kaufpreis der Anteile an handelsrechtlichen Kapital und nicht am steuerrechtlichen Kapital orientieren. Das Wahlrecht kann aber nur zum Bilanzstichtag ausgeübt werden. Das sind doch 2 unterschiedliche Ebenen. Der Vermögensverlust ist auf GmbH Ebene nicht bilanziert. Das ändert nichts daran, dass die Anteile beim Verkäufer dann zu einem 17er Verlust führen können, wenn er auf seine Anteile höhere AK hatte, als er nun am Markt erzielen kann. Solche abweichenden Ergebnisse hat man ja auch sonst, wenn nicht bilanzierte Verpflichtungen vorliegen (GmbH gibt Bürgschaft, Patronatserklärung ab, das wirkt sich auf die Bilanz nicht aus, wohl aber auf den Wert der Anteile). Es war und ist mE ein typisches Beratungsmodell, Verlustvorträge bzw Abschreibungspotential und deren Steuerentlastungseffekte in den Kaufpreis einzukalkulieren. Bsp GmbH mit einem Gebäude und Fremdfinanzierung. Stl BuchW Gebäude = 100, Schulden 60, EK 40. TWA möglich 20. Wert der Anteile nominell = 20 (100-20-60). Dazu kommen aber die Steuereffekte, nämlich 20x Steuersatz (bspw KSt/Gewst 30%) = 6. Der Kaufpreis für die Anteile wird also bspw 25 sein. |
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RE: §8c KStG - taxpert - 06.08.2015, 14:41
RE: §8c KStG - ManuelM - 06.08.2015, 14:59
§8c KStG - showbee - 06.08.2015 16:04
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