§8c KStG
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06.08.2015, 09:27
Beitrag: #1
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§8c KStG
A- GmbH erwirb in 2011 ein Markenrecht und schreibt dies handelsrechtlich zum 31.12.2011 wegen niedrigerem TW vollständig ab. Diese Abschreibung ist grundsätzlich unstrittig!
Steuerrechtlich wird diese Abschreibung jedoch nicht vollzogen, sondern das Recht als vollwertig betrachtet ("Um dem Projekt noch ein Chance zu geben!") und die Abschreibung wird erst zum 31.12.2012 vollzogen! In 2011 und auch 2012 ergibt sich bis jetzt ein positives Einkommen! Bis dahin nach BilMoG grundsätzlich alles ok! Das Problem ist, das es im April 2012 zu einer Veräußerung von 100% der Anteile im Sinne des §8c KStG kommt! Hieraus ergeben sich verschiedene Fragen, von denen mir im Moment der Kopf schwirrt! Als Bpler unterstelle ich immer das schlechteste ![]() Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Realisation des Verlustes erst in 2012 stattfindet, bleibt die frage wann! Tatsächlich erst zum 31.12.20212? Oder müsste hier nicht der Verlust aus der Abschreibung dem bisherigen Anteilseigner "zugerechnet" werden? Beispielsrechnung: steuerlicher Gewinn bisher: 40.000 TW-Abschreibung: 200.000 schädlicher Verkauf 100 % im Sinne §8c KStG: 01.04. Folge: steuerlicher Gewinn ohne TW-AfA: 240.000 davon entfällt auf Alteigentümer: 60.000 minus Tw-AfA 200.000 = - 140.000 davon entfällt auf Neueigentümer: 180.000 Verlust des Alteigentümers geht unter => steuerlicher gewinn 180.000 Habe ich einen Denkfehler? Oder liege ich richtig? taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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§8c KStG - taxpert - 06.08.2015 09:27
RE: §8c KStG - taxpert - 06.08.2015, 14:41
RE: §8c KStG - ManuelM - 06.08.2015, 14:59
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