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Bewertung von Gewährleistungsrückstellungen bei Bauunternehmern
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09.10.2014, 09:28
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showbee
Finanzminister des Forums
     
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Bewertung von Gewährleistungsrückstellungen bei Bauunternehmern
Auf die Schnelle:
Zitat:Blümich, Krumm § 5 EStG Rn 807a
Sowohl bei Einzel- als auch bei Pauschalrückstellungen sind nach st. Rspr. des BFH (rechtl. und) wirtschaftl. noch nicht entstandene (vgl. Rz. 807 b) gesetzl. oder vertragl. Rückgriffsansprüche gegen Dritte je nach Werthaltigkeit ansatzverhindernd oder betragsmindernd zu berücksichtigen, wenn sie (1) derart in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der drohenden Inanspruchnahme stehen, dass sie ihr wenigstens teilweise entsprechen, (2) in rechtl. verbindl. Weise der Entstehung oder Erfüllung der Verbindlichkeit zwangsläufig nachfolgen, (3) vollwertig sind, d. h. (a) vom Rückgriffsschuldner, der zweifelsfreier Bonität sein muss, (b) nicht bestritten werden (BFH X R 60/89 v. 17. 2. 93, BStBl II 93, 437; VIII R 37/92 v. 3. 8. 93, BStBl II 94, 444; EStH 6.11) und © mit einem Bestreiten nicht zu rechnen ist (BFH I R 147/84 v. 26. 4. 89, BStBl II 91, 213; vgl. auch Rz. 482). Dasselbe kann gelten, wenn eine Verpflichtung nur aus einem zuvor eingetretenen Vermögenszuwachs bestritten werden muss (s. Rz. 920 „Aktienoptionspläne“). Zur saldierenden Berücksichtigung weiterer Vorteile s. § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. c und dazu § 6 Rz. 977 b.
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Bewertung von Gewährleistungsrückstellungen bei Bauunternehmern - showbee - 09.10.2014 09:28
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