Aushilfen - Übergangsregelung
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30.01.2008, 11:18
Beitrag: #3
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RE: Aushilfen - Übergangsregelung
Hallo,
Danke für die Info. Bin zwischenzeitlich auch bei der Bundesknappschaft auf die Info gestossen. Mir stellt sich allerdings die Frage, ob es zwingend notwendig war, dass der Arbeitnehmer hier dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung für den Fortbestand der SV-Pflicht geben musste, oder ob die einvernehmliche Fortführung der Gehaltsabrechnungen ausreicht. Hintergrund: Ein AN würde nach der neuen Regelung unter die Pauschalisierung fallen. Sein monatliches Brutto beträgt ca. 375 Euro (Nettolohnvereinbarung 300 Euro fix). Der AN ist bereits seit ca. 10 Jahren im Unternehmen und das Arbeitsverhältnis wurde in dieser Form sv-pflichtig geführt (was ja nach alter Regelung soweit o.k. war). Der AN ist zum Zeitpunkt der Umstellung der rechtlichen Behandlung 55 Jahre alt. Allein durch mündliche Absprache wollte der AN weiterhin sv-pflichtig behandelt werden. Eine LSt-Prüfung sowie eine RV-Prüfung beanstandeten das Arbeitsverhältnis (also die sv-pflichtige Fortführung) nicht. Ein Jahr später verweigert die Krankenkasse die weitere Behandlung als sv-pflichtiges Mitglied und kündigt die Mitgliedschaft auf. In der Folge muss der Arbeitgeber die Bezüge des AN pauschal erfassen. Der AN ist über die Umstände informiert, sich selbst krankenversichern zu müssen. Genau dies möchte der AN aber nicht. Alle Gespräche mit der Krankenkasse führen letztlich zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedschaft nicht fortbestehen kann, da eben kein sv-pflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt. AG und AN einigen sich darauf, einen Bruttolohn von 420 Euro zu vereinbaren, und es erfolgt nunmehr Beitritt bei der Krankenkasse und sv-pflichtige Abrechnung. Nun folgt eine erneute RV-Prüfung. Der Prüfer hier vermag den Fortbestand einer sv-pflichtigen Beschäftigung in der Folge des Wechsels der rechtlichen Einordnung, ab dem Änderungszeitpunkt nicht zu erkennen und will die pauschalen Abgaben nacherheben. Folge wäre die zusätzliche Belastung des Arbeitgebers mit pauschalen Beiträgen, ohne die Möglichkeit einer Rückerstattung der Beiträge durch die Krankenkasse, da diese nicht erstatten muss, soweit medizinische Leistungen in Anspruch genommen wurden, und der AN ja ohnehin eine KV hätte haben müssen, da die Pauschale Abgeltung ja nicht zum Leistungsbezug durch die KV berechtigt. Mehraufwand 15 Monate x 375 Euro = 5.625 Euro x 30% = 1.687,50 Euro Nettes Ergebnis für den Prüfer, der ansonsten über 4 Prüfjahre bei durchschnittlich 50 Arbeitnehmern (ständig wechselnd) rein gar nichts finden kann. Ich vertrete die Auffassung, dass ein sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, genau bis zu dem Zeitpunkt als die Krankenkasse die Mitgliedschaft aufgekündigt hat (nach meiner Meinung widerrechtlich aufgekündigt hat). Strittig bliebe auch die Erstattung von RV bzw. ALV-Beiträgen, die der AN ja durch die Gleitzonenregelung hat zahlen müssen und folglich nicht pauschal mit erhoben werden dürften. Jemand eine Meinung dazu? ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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Aushilfen - Übergangsregelung - zaunkönig - 29.01.2008, 12:47
RE: Aushilfen - Übergangsregelung - Lemgun - 29.01.2008, 23:14
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