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Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
28.01.2008, 15:00
Beitrag: #2
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
Zum Verständnis:

Willst Du damit sagen, dass

*sich ein Einspruch beispielsweise auf ein anhängiges Verfahren Nr. 1 bezog,
*zwischenzeitlich zum gleichen Thema die Verfahren Nr. 2 und 3 anhängig sind,
*jetzt das Verfahren Nr. 1 aus sich Deines Einspruches abschlägig entschieden wurde
und
*das FA jetzt sagt: "Satz mit x": Deine Einspruchsentscheidung: negativ, da Grundlage das inzwischen abschlägig entschiedene Verfahren?

gegenfragend: die Catja

(Ansonsten würde ich sagen: Ja, - alle zum Zeitpunkt des Erlasses anhängige Verfahren sind mit in den pauschalen Vorläufigkeitsvermerk mit einbezogen, - die "künftigen" jedoch nicht.)

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RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks - Catja - 28.01.2008 15:00

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