Steuerstrafverfahren eingeleitet
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16.06.2014, 17:00
Beitrag: #4
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RE: Steuerstrafverfahren eingeleitet
Durch die Einleitung des Strafverfahrens wird der Mandant vom reinen Steuerpflichtigen zum Beschuldigten mit der Konsequenz, dass er nicht mehr zur Mitwirkung verpflichtet ist. Die Verpflichtung zur Einleitung ergibt sich auch aus dem Legalitätsprinzip. Es ist einzuleiten, wenn ein anfangsverdacht besteht.
Eine Verpflichtung zur Abgabe aktualisierter Erklärungen besteht m.W. nicht. Es genügt, wenn der Vorwurf eingeräumt wird. eine Änderung erfolgt von Amts wegen. Der Personalienbogen besteht i.d.R. aus zwei Teilen. Der erste Teil mit den persönlichen Angaben muss ausgefüllt werden, der zweite Teil nicht zwingend. Wobei bei einer Strafbefehl dann das Einkommen ggf. geschätzt würde. Anhand der Verkürzungshöhe würde ich in Bayern von einer Einstellung nach § 153a StPO ausgehen. |
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Steuerstrafverfahren eingeleitet - Effenhausen - 16.06.2014, 01:00
RE: Steuerstrafverfahren eingeleitet - tosch - 16.06.2014, 09:58
RE: Steuerstrafverfahren eingeleitet - Effenhausen - 16.06.2014, 10:21
RE: Steuerstrafverfahren eingeleitet - tosch - 16.06.2014, 22:29
RE: Steuerstrafverfahren eingeleitet - Kenny - 16.06.2014 17:00
RE: Steuerstrafverfahren eingeleitet - Effenhausen - 17.06.2014, 19:31
RE: Steuerstrafverfahren eingeleitet - Kenny - 17.06.2014, 22:06
Steuerstrafverfahren eingeleitet - showbee - 17.06.2014, 23:23
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