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Beschwert oder nicht beschwert...
08.06.2014, 17:55
Beitrag: #7
RE: Beschwert oder nicht beschwert...
Die Einschränkung ist m.E. nicht mit der Rücknahme der Einziehungsverfügung verbunden.

Wenn der Vollstreckungsschuldner z.B. eine Ratenzahlung aushandelt kann die Pfändung eingeschränkt werden. Es ist gleichbedeutend mit der Ruhendstellung einer normalen Pfändung.

Der VS kann über das Konto normal verfügen, die Pfändung bleibt jedoch rangwahrend bestehen und lebt bei einer Folgepfändung komplett wieder auf.
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RE: Beschwert oder nicht beschwert... - Kenny - 08.06.2014 17:55

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