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Beschwert oder nicht beschwert...
06.06.2014, 20:34
Beitrag: #1
Beschwert oder nicht beschwert...
Eventuell hat mir jemand einen Denkanstoß zum Thema "Beschwer" § 350 AO.

Das Finanzamt erließ eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einem Kreditinstitut. Zustellung geklappt. Pfändung anerkannt.

Etwas später beschließt das Finanzamt die einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO.

Das Finanzamt erlässt eine Verfügung über die Einschränkung der Einziehungsanordnung und erlaubt der Bank, dass alle fälligen und künftig fällig werdenden Forderungen direkt an den Schuldner gezahlt werden.

Die Bank teilt mit, dass sie keine Aussetzungen akzeptieren.

Die Bank wurde jetzt darauf hingewiesen, dass man Verfügungen des Finanzamtes nicht einfach "nicht akzeptieren" kann, sondern man kann höchstens den Rechtsweg beschreiten.

Die einstweilige Einschränkung der Einziehungsanordnung ist ohne Zweifel ein Verwaltungsakt nach der Abgabenordnung. Da die Bank zumindest behauptet beschwert zu sein, kann sie auch Einspruch einlegen.

Ist sie aber auch beschwert? Letztlich erhält die Bank durch die Einschränkung ja den "Freibrief", dass sie wieder "ungeprüft" an den Schuldner leisten dürfen.

»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
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Beschwert oder nicht beschwert... - Meandor - 06.06.2014 20:34

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