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§15a-Problem oder doch keins?
04.06.2014, 16:15
Beitrag: #2
RE: §15a-Problem oder doch keins?
also meine lösung sieht ein bissl anders aus :

Bezüglich der Frage vorsteuerabzug ja oder nein während der bauphase:

hier kommt es ganz einfach darauf an, ob in dem betreffenden Voranmeldungszeiträumen für den vorsteuerabzug die Absicht vorgelegen hat umsatzsteuerpflichtig vermieten zu wollen oder nicht.

Bis zu den Verhandlungen mit der stadt wird m.E.ein vorsteuerabzug unstreitig möglich sein.

Ab dann wird es spannend:

Es ist vollkommen egal, ob die Stadt ustlich erfasst ist oder eine Steuernummer hat.

Die entscheidende Frage ist, ob die Arge ausschließlich umsatze ausführt, die den Vorsteuerabzug NICHT ausschließen.

Nur dann besteht nämlich die optionsmöglichkeit zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung.

Da was vermutlich nicht möglich sein wird, besteht in der Bauphase ab dann KEINE Vorsteuerabzugberechtigung mehr !!!

In der bauphase gab es also AK7HK mit Vorsteuerabzug und später ohne.

d.h. egal wie später vermietet wird .. du hast immer den 15a am halse.

der 15a Berichtigungszwitraum beginnt übrigens nicht mit Fertigstellung sondern mit der ersten Nutzung ...

lg, jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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RE: §15a-Problem oder doch keins? - Jive - 04.06.2014 16:15

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