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Wiedereingliederungsmaßnahme
22.05.2014, 17:57 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.05.2014 17:57 von Petz.)
Beitrag: #8
RE: Wiedereingliederungsmaßnahme
Damit das klar wird, was ich meinte:

Das sind m.E. ganz eindeutig normale Werbungskosten, die auf der Rückseite der Anlage N einzutragen sind und somit entweder mit anderen Einkünften verrechnet werden können oder eben einen negativen GdE entstehen lassen.

Hier ist doch der klassische Werbungskostenbegriff erfüllt:
Zitat:Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
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RE: Wiedereingliederungsmaßnahme - Petz - 22.05.2014 17:57

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