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Nennwertreduktion Aktien
22.11.2013, 23:12 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.11.2013 23:23 von showbee.)
Beitrag: #6
Nennwertreduktion Aktien
§ 20 EStG schrieb:(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. (...)
2. Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Haben wir nicht, weil keine Auflösung.

§ 20 EStG schrieb:Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;

Satz 2: Gleiches gilt = sind Einkünfte, wenn nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen

Aber ich verstehe jetzt dein Problem: Satz 2 heißt ja verkürzt:

Gleiches gilt für (xxx) oder (yyy) und (zzz);

Ich habe vorhin das "und (zzz)" auch auf den ersten Teil (xxx) bezogen. Aber wenn ich das jetzt so lese, gilt die Und-Verknüpfung wohl nur für (yyy) und (zzz).

Die Variante (xxx) ist unabhängig vom Rest.

So, dann haben wir also keine Bezüge, wenn:

1. Kapitalherabsetzung
2. in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen
3. unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft


So, und nun? Die Schweizer AG fällt nicht drunter, weil 3.


So, wozu hat man Kommentare?

Blümich, § 20 Rn 179 schrieb:Keine Einnahmen aus KapVerm liegen vor, wenn Nennkapital einer ausl. KapGes. bei Kapitalherabsetzung zurückgezahlt wird. Der Anwendungsbereich von § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ist auf unbeschr. stpfl. Körperschaften und Personenvereinigungen beschränkt (zur Kritik s. Rz. 137 zu Einlagenrückgewähr). Bei Kapitalrückzahlungen durch eine beschr. stpfl. KapGes kann anstelle einer stfreien Rückzahlung eine vGA in Betracht kommen.

Blümich, § 20 Rn 137 schrieb:I. R. d. SEStEG v. 7. 12. 06 (BGBl I 06, 2782) sind Körperschaften im EU-Ausland in die Regelung einbezogen worden; auch diese können nach § 27 Abs. 8 KStG ein stl. Einlagekonto führen (s. § 27 KStG Rz. 74). Ausschüttungen dieser Körperschaften können als Einlagerückgewähr zu behandeln sein. Ausschüttungen anderer ausl. Körperschaften gehören unabhängig davon, ob Alteinlagen oder nach dem 31. 12. 76 vorgenommene Einlagen zurückgezahlt werden, – unverändert – zu den stpfl. KapEinkünften (vgl. BMF v. 4. 6. 03, BStBl I 03, 366; Werra/Teiche DB 06, 1455; H/H/R § 20 Rz. 102 allerdings zwh. wegen Diskriminierung von Drittstaaten; a. A. BFH I R 58/99 v. 27. 4. 00, BStBl II 01, 168; für deren Weitergeltung vgl. Rödder/Schumacher DStR 06, 1481; krit. zur fehlenden Steuerneutralität: Sievert/Sedemund/Seufer DB 11, 1606; Spilker/Peschke DStR 11, 385).
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